Leitsatz
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war die Regelung des Versorgungsausgleichs in Bezug auf die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes.
Das AG hatte die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Der Ausgleich der Anrechte der Beteiligten bei den gesetzlichen Rentenversicherungen erfolgte im Wege der internen Teilung. Hinsichtlich der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes wurde die Antragstellerin auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen.
Gegen diesen Beschluss hat die ZVK-KVBW als Beteiligte hinsichtlich der Regelung zur Zusatzversorgung Beschwerde eingelegt. Sie vertrat die Auffassung, dass die Anwartschaft des Antragsgegners bei der Zusatzversorgungskasse nicht dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben könne.
Das Rechtsmittel erwies sich als begründet.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Auch das OLG kam zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin hinsichtlich der Anwartschaft des Antragsgegners bei der ZVK-KVBW nicht auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen werden könne.
Dieser käme nur dann in Betracht, wenn das Anrecht bei der Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes nicht ausgleichsreif wäre und deshalb ein Versorgungsausgleich bei der Scheidung nicht stattfinde. Von der fehlenden Ausgleichsreife dieses Anrechts könne hier gemäß § 19 Abs. 2 VersAusglG jedoch nicht ausgegangen werden.
Das Anrecht des Antragsgegners sei dem Grunde und der Höhe nach unverfallbar und damit gesichert. Der Antragsgegner habe nach Auskunft des Versorgungsträgers die Wartezeit erfüllt. Ihm stehe ein gesicherter Versorgungswert zu, wenngleich die verfassungsgemäße Bewertung der vor dem Jahre 2002 erworbenen Anrechte aus der Zusatzversorgung, sog. Startgutschriften, durch die Einigung der Tarifparteien ausstehe. Die zu erwartende Neufassung der Satzungsbestimmungen des Versorgungsträgers führe zwar dazu, dass die Höhe des Anrechts derzeit nicht ermittelt werden könne. Das Anrecht sei dennoch der Höhe nach hinreichend verfestigt, da die Bewertung der Startgutschriften letztendlich von der künftigen beruflichen/betrieblichen Entwicklung des Antragsgegners unabhängig sei.
Wenngleich das Anrecht derzeit noch nicht konkret beziffert werden könne, sei es dem Grund und der Höhe nach unverfallbar und unterfalle nicht den nicht ausgleichsreifen Anrechten nach § 19 Abs. 2 VersAusglG (OLG Celle, Beschl. v. 15.11.2010 - 10 UF 182/10; a.A. OLG München, Beschl. v. 1.9.2010 - 12 UF 1006/10 und Beschl. vom 20.9.2010, 33 UF 801/10).
Das Verfahren sei gemäß § 21 FamFG auszusetzen. Diese Vorschrift gestatte nunmehr die Aussetzung des Verfahrens aus wichtigem Grund. Die ausstehende verfassungskonforme Neuregelung der Bewertung der bis 31.12.2001 durch rentenferne Jahrgänge erworbenen Versorgungsansprüche durch den Versorgungsträger stelle einen wichtigen Grund im Sinne dieser Vorschrift dar. Zwar stehe eine Verfahrensaussetzung nach § 21 FamFG grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Dieses Ermessen sei jedoch u.a. dann auf eine Pflicht reduziert, wenn die Voraussetzungen einer Sachentscheidung im betreffenden Verfahren nicht geklärt werden könnten (BGH FamRZ 2009, 211; FamRZ 2009, 303; FamRZ 2009, 954).
Über die Aussetzung entscheide der Senat. Eine Aufhebung und Zurückverweisung des Verfahrens an das Familiengericht allein zum Zwecke der Aussetzung komme nicht in Betracht (BGH FamRZ 2009, 303, 305; FamRZ 2009, 211, 214; FamRZ 2009, 296, 301; a.A. OLG Stuttgart FamRZ 2008, 1086; OLG Naumburg FamRZ 2000, 201; NJW 2008, 2594).
Die Aussetzungsentscheidung des OLG ersetze die in erster Instanz getroffene Entscheidung zum Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Das Verfahren sei aufgrund der Aussetzung weiterhin beim Familiengericht anhängig (OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 1155; NJW-RR 1996, 903; OLG Köln OLGReport Köln 2008, 629).
Link zur Entscheidung
OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.12.2010, 18 UF 246/10