Leitsatz
Im Rahmen eines Verfahrens auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs hatte das erstinstanzliche Gericht dem Antragsgegner aufgegeben, seine Ansprüche auf Zahlung einer Versorgungsrente gegen den Versorgungsträger i.H.v. 562,88 EUR monatlich ab 1.6.2005 an die Antragstellerin abzutreten.
Den weitergehenden Antrag, die Abtretung auf den errechneten Prozentsatz seiner Versorgungsbezüge von 20,11 % zu erstrecken, hat es zurückgewiesen mit der Begründung, die Abtretung sei lediglich in Höhe eines Zahlbetrages, nicht jedoch in Höhe eines Prozentsatzes der Rente möglich.
Hiergegen hat die Antragstellerin befristete Beschwerde eingelegt.
Ihr Rechtsmittel hatte Erfolg und führte antragsgemäß zu der Verpflichtung des Antragsgegners zur Abtretung seiner Versorgungsrente im Umfang des errechneten Prozentsatzes.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das erstinstanzliche Gericht hatte dem weitergehenden Begehren der Antragstellerin, die Abtretung auf einen Prozentsatz der Versorgungsrente zu bestimmen, aus Rechtsgründen nicht entsprochen und sich hierbei auf die Entscheidung des OLG Celle in FamRZ 2004, 1215, gestützt. Die dort vertretene Rechtsauffassung teilte das OLG nicht.
Die Streitfrage, inwieweit die vom Ausgleichspflichtigen selbst zu zahlende Ausgleichsrente in Form eines Prozentsatzes seiner Versorgung festgesetzt werden könne, stelle sich hier nicht, da eine dahingehende Titulierung von der Antragstellerin nicht verlangt und in der erstinstanzlichen Entscheidung auch nicht ausgesprochen worden sei.
Die für die Wirksamkeit einer Abtretung erforderliche Bestimmbarkeit des abgetretenen Anspruchs als bestimmter Prozentsatzes des Ausgangsrechts im Sinne der §§ 398 ff. BGB sei in jedem Fall gegeben.
Die Abtretung erfolge erfüllungshalber, so dass der Antragsgegner nicht besorgen müsse, aus beiden Rechtstiteln in Anspruch genommen zu werden. Wenn der Versorgungsträger aus abgetretenem Recht an die Ausgleichsberechtigte leiste, erlösche damit zugleich der Anspruch und damit auch die Vollstreckungsmöglichkeit gegen den Ausgleichspflichtigen selbst.
Nach Treu und Glauben müsse sich der Ausgleichsberechtigte auch zunächst aus dem abgetretenen Recht befriedigen, so dass die sekundäre Vollstreckungsmöglichkeit gegen den Pflichtigen selbst praktisch keine Auswirkungen habe.
Allerdings habe die Abtretung eines Prozentsatzes der Versorgung in den Fällen, dass diese sich gegenüber dem derzeit errechneten Ausgleichsbetrag erhöht, zur Folge, dass dann der abgetretene Ausgleichsanspruch gegenüber dem gegen den Antragsgegner selbst titulierten Ausgleichsanspruch auseinanderklaffen könne.
Hieraus leite das OLG Celle seine ablehnende Auffassung ab, da der festgesetzte und gem. § 1587i BGB abzutretende Ausgleichsanspruch deckungsgleich sein müssten. Das OLG teilte diese Auffassung nicht. Einer erweiternden Auslegung der Bestimmung des § 1587i BGB auf eine Abtretung des jeweils geschuldeten Betrages der Ausgleichsrente unter Einfluss künftiger Anpassungen ständen keinerlei schützenswerte Interessen der Beteiligten gegenüber, weder der geschiedenen Eheleute noch des weiter beteiligten Versorgungsträgers.
Materiell-rechtlich werde der Ausgleichsbetrag einschließlich späterer Erhöhungsbeträge geschuldet; der Versorgungsträger werde gegenüber beiden Parteien durch die entsprechende Aufteilung befreit.
Das OLG hat im Hinblick auf die hierzu vertretenen unterschiedlichen obergerichtlichen Auffassungen die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Link zur Entscheidung
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.07.2006, 2 UF 348/05