Leitsatz
Das OLG Karlsruhe hat sich in dieser Entscheidung mit den Anforderungen an die Tenorierung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich auseinandergesetzt, in der u.a. ein Versorgungsanrecht auszugleichen war, das sich aus verschiedenen Bausteinen zusammensetzt.
Sachverhalt
Die Beteiligten hatten im Mai 2001 geheiratet. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin im Januar 2010 zugestellt. Das AG hat mit Beschluss vom 22.6.2010 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es das Versorgungsanrecht des Ehemannes bei der Daimler AG intern in der Weise geteilt, dass zu Lasten des Anrechts des Ehemannes für die Ehefrau ein Anrecht i.H.v. 11.087,00 EUR bei der Daimler Vorsorge Kapital Eins nach Maßgabe der Durchführungsgrundsätze zum Versorgungsausgleich, bezogen auf den 31.12.2009, übertragen wurde. Hiergegen wandte sich die Daimler AG mit der Beschwerde und führte zur Begründung an, die Entscheidung lasse nicht erkennen, dass entsprechend ihrem Teilungsvorschlag von den zu übertragenden 11.087,00 EUR 5.285,00 EUR auf den Startbaustein und 1.268,00 EUR auf den Zusatzbeaustein Überbrückungsgeld entfielen. Außerdem fehle auch ein Ausspruch über die Kürzung des jeweiligen Anrechts beim Antragsteller sowie die Aufteilung dieser Kürzung.
Entscheidung
Das OLG hat der Beschwerde zum ersten gerügten Punkt stattgegeben und das Rechtsmittel bzgl. des zweiten Punktes zurückgewiesen.
Die während der Ehezeit von dem Ehemann erworbenen Anrechte ergäben sich aus der Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung - Daimler Vorsorge Kapital - und zur Gesamtbetriebsvereinbarung zur Überleitung auf das Daimler Vorsorge Kapital. Danach setze sich das Anrecht des Ehemannes aus den Komponenten Startbaustein, Zusatzbaustein, Überbrückungsgeld und den Jahresbausteinen zusammen. Für die Bausteine hätten jeweils unterschiedliche Regelungen Geltung, z.B. über das Zurechnungskapital bei Invalidität, die Leistungshöhe bei Unverfallbarkeit und die Verrentung des Versorgungsguthabens. Da nicht auszuschließen sei, dass sich die unterschiedlichen Regelungen auf die Versorgung der Ehefrau auswirkten, sei die Aufteilung des Ausgleichswerts auf die verschiedenen Bausteine im Tenor auszusprechen und dabei vorab von jedem Baustein die entsprechenden Teilungskosten in Abzug zu bringen.
Einen gesonderten Ausspruch zur jeweiligen Kürzung des Versorgungsguthabens im Tenor hielt das OLG für nicht erforderlich. Die Kürzung des Versorgungsguthabens des Ehemannes und die Verteilung der Kürzung auf die einzelnen Bausteine ergebe sich vielmehr bereits aus der Systematik der internen Teilung, die eine Übertragung des Anrechts in Höhe des Ausgleichswerts darstelle. Gemäß Nr. 3.2.1. der Durchführungsgrundsätze zum Versorgungsausgleich seien dabei die Teilungskosten jeweils hälftig zu verrechnen.
Link zur Entscheidung
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.12.2010, 2 UF 147/10