Leitsatz
Die Parteien waren Eheleute. Innerhalb der vom 1.8.1970 bis zum 30.11.2004 dauernden Ehezeit erwarb die Antragstellerin Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 108,26 EUR, der Antragsgegner ebensolche i.H.v. monatlich 55,89 EUR sowie darüber hinaus Anwartschaften auf berufsständische Versorgung bei der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen i.H.v. monatlich 209,22 EUR.
Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil vom 10.8.2010 geschieden und der Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass das AG zu Lasten der berufsständischen Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners in Entgeltpunkte umzurechnende Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 78,43 EUR auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung begründete.
Gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich richtete sich die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er sich allein dagegen wandte, dass zum Ausgleich seiner Anwartschaften aus der berufsständischen Versorgung anstelle seiner Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung herangezogen wurden.
Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG wies zunächst darauf hin, dass für das vorliegende Versorgungsausgleichsverfahren angesichts des Umstandes, dass das Scheidungsverfahren vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden sei und die erstinstanzliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch vor dem 1.9.2010 erging, weiterhin das bis dahin geltende Verfahrens- und materielle Recht anzuwenden sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass das gesamte, seit 2004 anhängige Verbundverfahren nach dem auf Antrag der Antragstellerin aufgehobenen Verhandlungstermin vom 30.11.2007 bis Juni 2010 wegen schwebender Einigungsbemühungen um eine außergerichtliche Einigung bezüglich weiterer Scheidungsfolgen nicht betrieben worden sei.
Ein solches lediglich faktisches Nichtbetreiben reiche indes nicht aus, um einen Wechsel des anzuwendenden materiellen und Verfahrensrechts gemäß Art. 111 Abs. 3 FGG-RG, § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG herbeizuführen. Vielmehr sei danach eine förmliche Anordnung der Aussetzung oder des Ruhens des Verfahrens gemäß §§ 251, 251a ZPO erforderlich. Daran fehle es im vorliegenden Fall.
Soweit hierzu vertreten werde, bereits ein bloßes Nichtbetreiben des Verfahrens über einen Zeitraum von sechs Monaten entsprechend § 7 Abs. 3 AktO führe zu einem Wechsel des anzuwendenden materiellen und Verfahrensrechts könne dem nicht gefolgt werden. Die dieser Auffassung ersichtlich zugrunde liegende Fassung des Versorgungsausgleichsstrukturreformgesetzes in Gestalt des Regierungsentwurfs habe im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens entscheidende Änderungen dahingehend erfahren, dass nunmehr sowohl in Art. 111 Abs. 3 FGG-RG als auch in § 48 Abs. 2 VersAusglG für einen Wechsel des anzuwendenden Rechts im Interesse der Rechtsklarheit verlangt werde, dass das Verfahren vor seiner Wiederaufnahme durch eine formelle gerichtliche Entscheidung ausgesetzt oder zum Ruhen gebracht worden sei.
Nach dem danach maßgeblichen bisherigen Versorgungsausgleichsrecht habe das AG den Wertausgleich zu Recht im Wege des analogen Quasi-Splittings zu Lasten der Anwartschaften des Antragsgegners auf berufsständische Versorgung bei der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen durchgeführt. Für einen Ausgleich im Wege der Übertragung von in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften des Antragsgegners lägen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor.
Link zur Entscheidung
OLG Celle, Beschluss vom 10.11.2010, 10 UF 222/10