Leitsatz

Das AG hatte in einem vor dem 1.9.2009 eingeleiteten Ehescheidungsverfahren auch den Versorgungsausgleich geregelt. Anwendbar auf dieses Verfahren war das bis zum 31.8.2009 geltende Verfahrensrecht und auch das bis zu diesem Zeitpunkt geltende materielle Versorgungsausgleichsrecht.

Das erstinstanzliche Gericht hatte nach den von dort ermittelten und von den Parteien während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften einen Wertunterschied der Versorgungsanwartschaften i.H.v. 599,58 EUR ermittelt und resultierend hieraus eine Ausgleichspflicht der Antragstellerin i.H.v. 299,79 EUR.

Weiter hatte das erstinstanzliche Gericht ausgeführt, dass der Versorgungsausgleich nach § 1587b Abs. 2 BGB durch Quasisplitting i.H.v. 315,09 EUR zu erfolgen habe, der Ausgleich jedoch nach §§ 1587a Abs. 1, 1587b Abs. 3 BGB auf 299,79 EUR zu begrenzen sei und kein Ausgleich nach dem VAHRG erfolge, da der Ausgleich nach § 1587b Abs. 2 BGB vorrangig sei.

Gegen die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts legte die DRV Bund als Beteiligte zu 1) Beschwerde ein.

Das Rechtsmittel führte zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung zur Folgesache Versorgungsausgleich.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, ein Ausgleich habe - anders als von dem erstinstanzlichen Gericht angenommen - in vollem Umfang durch Quasisplitting zu erfolgen. Zwar sei dadurch der bisherige Höchstbetrag aus § 76 Abs. 2 S. 3 SGB VI a.F., der 135,30 EUR betragen habe, überschritten. Diese Vorschrift sei aber durch Art. 4 i.V.m. Art. 23 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) zum 1.9.2009 ersatzlos weggefallen und vorliegend nicht anwendbar.

Gemäß Art. 23 VAStrRefG seien die Gesetzesänderungen am 1.9.2009 in Kraft getreten. Eine einschränkende Übergangsvorschrift - wie § 48 VersAusglG für das materielle und verfahrensrechtliche Versorgungsausgleichsrecht -, sei im VAStrRefG für die Änderung des § 76 SGB Abs. 6 nicht geschaffen worden. Aufgrund der Systematik des VAStrRefG sei § 48 VersAusglG nicht auf die Änderung des § 76 Abs. 2 S. 3 SGB VI anzuwenden. Die Höchstbetragsregelung sei ab 1.9.2009 ersatzlos auch in Verfahren weggefallen, die ab dem 1.9.2009 noch nach altem Versorgungsausgleichsrecht zu entscheiden seien.

Danach erfolge der Versorgungsausgleich in voller Höhe - 299,79 EUR - durch Quasisplitting nach § 1587b Abs. 2 BGB. Es bedürfe keiner Verweisung eines Restbetrages in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 03.03.2010, 12 UF 184/09

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