Leitsatz
Das AG hatte im Verbundverfahren mit Beschluss vom 27.9.2010 über die Scheidung und den Versorgungsausgleich entschieden. Beide Eheleute hatten ein Anrecht bei der DRV Bayern erworben.
Das Familiengericht hat das Anrecht des Antragsgegners ausgeglichen und den Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin nach § 18 Abs. 2 VersAusglG wegen Geringfügigkeit ausgeschlossen.
Die DRV Bayern hat Berichtigung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich beantragt, hilfsweise Beschwerde gegen die Entscheidung vom 27.9.2010 eingelegt und dies damit begründet, der Ausschluss des Anrechts der Antragstellerin sei nicht gerechtfertigt, weil auch der Antragsgegner bei der Beschwerdeführerin ein auszugleichendes Anrecht habe.
Die beantragte Berichtigung des Beschlusses wurde vom AG abgelehnt, weil hierfür die Voraussetzungen nicht vorlägen.
Das OLG hat der hilfsweise eingelegten Beschwerde stattgegeben.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG kam zu dem Ergebnis, das AG habe § 18 Abs. 2 VersAusglG unrichtig angewendet.
Der Ausgleich könne nicht nach § 18 Abs. 1 VersAusglG ausgeschlossen werden, weil die Differenz der korrespondierenden Kapitalwerte mit 11.425,27 EUR die Grenze von 3.066,00 EUR übersteige. Auf die Ausgleichswerte könne nicht abgestellt werden, weil die Bezugsgröße der Bewertung nicht Renten seien, sondern Entgeltpunkte gemäß §§ 18 Abs. 3, 5 VersAusglG.
Allerdings sei das Anrecht der Antragstellerin trotz § 18 Abs. 2 VersAusglG auszugleichen. Zwar sei das Anrecht geringfügig, weil der korrespondierende Kapitalwert den Grenzwert nicht erreiche. Allerdings sei es als Ausnahme von der Grundregel zu sehen, dass durch den Ausgleich kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand im Vergleich mit der Größe des Ausgleichs entstehe, weil der Ausgleich eines geringfügigen Anrechts zusammen mit einem nicht geringfügigen Anrecht beim gleichen Versicherungsträger der gesetzlichen Rentenanwartschaften einen nicht nennenswerten Aufwand bedinge (OLG Dresden FamRZ 2010, 1084; OLG Dresden 23 UF 478/10 und OLG Jena 2 UF 349/10; Bergner, Kommentar zum reformierten Versorgungsausgleich, § 18 VersAusglG, S. 117).
§ 18 Abs. 2 VersAusglG finde auch bei gleichartigen Rechten Anwendung.
Der Ausgleichswert des Anrechts der Antragstellerin bei der DRV Bayern mit einem Kapitalwert von 1.848,80 EUR übersteige nicht den Grenzwert von 3.066,00 EUR. Diese Versorgung werde wegen Vorliegens besonderer Gründe dennoch ausgeglichen, obgleich die Wertgrenze nach § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG unterschritten sei.
Link zur Entscheidung
OLG München, Beschluss vom 09.12.2010, 12 UF 1625/10