Leitsatz
Nach § 18 VersAusglG sollen beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgeglichen werden, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Das OLG Frankfurt hat sich in dieser Entscheidung mit dem Prüfungsumfang und der Prüfungsreihenfolge des § 18 VersAusglG auseinandergesetzt.
Sachverhalt
Das FamG hatte die im Jahre 2005 geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich - bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.10.2009 - durchgeführt. Dabei hat es die gesetzlichen Rentenanwartschaften des Ehemannes bei der DRV i.H.v. 2,3179 Entgeltpunkten zugunsten der Ehefrau intern geteilt. Darüber hinaus hat das FamG festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich hinsichtlich der geringfügigen Anwartschaften des Ehemannes auf eine Betriebsrente bei der P-AG mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 356,00 EUR sowie der gesetzlichen Anwartschaften der Ehefrau bei der DRV mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 303,50 EUR nach § 18 Abs. 2 VersAusglG unterbleibe.
Die DRV wandte sich mit ihrer Beschwerde gegen den nicht erfolgten Ausgleich der Anrechte der Ehefrau mit der Begründung, da die beiden gesetzlichen Anrechte der Ehegatten gleichartig i.S.v. § 18 Abs. 1 VersAusglG seien, finde § 18 Abs. 2 VersAusglG keine Anwendung.
Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Das OLG bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung, wonach das AG zu Recht gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG von einem Ausgleich der jeweils geringfügigen Anrechte der Ehegatten abgesehen habe.
Die Kapitalwerte der Anrechte des Ehemannes bei der P-AG und der Ehefrau bei der DRV unterschritten jeweils die Geringfügigkeitsgrenze nach § 18 Abs. 2, Abs. 3 VersAusglG i.H.v. - zum Ehezeitende - 3.024,00 EUR. Unerheblich sei, dass die Differenz der Ausgleichswerte der - gleichartigen - gesetzlichen Anwartschaften beider Ehegatten mit 303,56 EUR bzw. 14.243,31 EUR nicht geringfügig sei. § 18 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 VersAusglG ständen in einem Rangverhältnis zueinander. Obgleich § 18 Abs. 1 VersAusglG mangels geringen Wertunterschieds nicht eingreife, sei dennoch zu prüfen, ob der Ausgleich eines gesetzlichen Anrechts nach § 18 Abs. 2 VersAusglG zu unterbleiben habe.
Zwar sehe § 10 Abs. 2 VersAusglG vor, dass eine interne Verrechnung vorgenommen werden könne, wenn beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen hätten und damit kein übermäßiger Verwaltungsaufwand entstände. Dies könne vorliegend dazu führen, dass trotz der Geringfügigkeit der Anwartschaft der Antragsgegnerin bei der DRV aus besonderen Gründen ein Ausgleich vorzunehmen wäre (OLG München FamRZ 2010, 1664; OLG Celle FamRZ 2010, 979).
Dem stehe jedoch entgegen, dass der Antragsteller ein weiteres Anrecht auf betriebliche Altersversorgung mit einem Kapitalwert von 356,00 EUR erworben habe. Dieser Wert übersteige sogar geringfügig den Kapitalwert des Anrechts der Antragsgegnerin bei der DRV. Es widerspräche der Billigkeit, einerseits zu Lasten der Antragsgegnerin den Versorgungsausgleich im Hinblick auf die Gleichartigkeit der Anrechte in der DRV durchzuführen und andererseits von einem Ausgleich des Anrechts des Antragstellers auf betriebliche Altersversorgung wegen dessen Geringfügigkeit abzusehen.
Aus diesem Grunde habe ein Ausgleich beider Anrechte gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG zu unterbleiben, die die jeweilige Wertgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht überschritten sei.
Hinweis
Das OLG Frankfurt hat in dieser Entscheidung die Voraussetzungen des § 18 VersAusglG zutreffend in drei Schritten geprüft, wonach zunächst eine Teilung gleichartiger Anrechte der Ehegatten unterbleibt, deren Wertdifferenz gering ist.
Anschließend sind die verbleibenden geringfügigen Anrechte der Ehegatten zu ermitteln und von einer Teilung auszunehmen.
Dabei schließen sich die beiden Alternativen nicht aus, sondern stehen in einem Rangverhältnis zueinander. Letztlich ist unter Billigkeitsgesichtspunkten abzuwägen, ob ein Anrecht trotz des möglichen Ausschlusses nach § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 VersAusglG dennoch auszugleichen ist.
Link zur Entscheidung
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.01.2011, 5 UF 278/10