Leitsatz
Die Parteien stritten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Erstinstanzlich war der Versorgungsausgleich im Verbundverfahren durchgeführt worden. Das FamG hatte von dem Konto der Ehefrau bei der DRV Bund monatliche Anwartschaften i.H.v. 74,02 EUR - bezogen auf das Ende der Ehezeit - auf das Rentenkonto des Ehemannes bei der DRV Knappschaft-Bahn-See übertragen.
Hiergegen wandte sich die Ehefrau mit der Beschwerde und machte geltend, der Versorgungsausgleich sei auszuschließen, da dem Ehemann eine grobe Unterhaltspflichtverletzung vorzuwerfen sei. Bei einem Jahreseinkommen von jedenfalls US-Dollar 51.300 sei er in der Lage gewesen, zum Familienunterhalt beizutragen, habe sie jedoch zu keinem Zeitpunkt unterstützt. Sie sei deshalb in ernsthafte Schwierigkeiten bei der Sicherstellung des Lebensbedarfs geraten. Sie habe zeitweise auch Leistungen nach dem SGB II beantragen müssen.
Die Ehefrau begehrte Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zum Versorgungsausgleich und dessen Ausschluss.
Ihr Rechtsmittel hatte Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG war der Versorgungsausgleich gemäß § 1587c Nr. 3 BGB auszuschließen, da der Ehemann während der Ehe längere Zeit hindurch seine Pflicht, gemäß § 1360 BGB zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt habe.
Voraussetzung für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs sei eine Unterhaltsverpflichtung von einigem Gewicht, zu der die Folge des Ausschlusses nicht unangemessen sei. Über die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht hinaus müssten weitere objektive Merkmale vorliegen, die dem pflichtwidrigen Verhalten besonderes Gewicht verleihen würden, so etwa wenn ein Unterhaltsberechtigter dadurch in ernsthafte Schwierigkeiten bei der Sicherstellung seines Lebensbedarfs geraten sei (vgl. Palandt/Brudermüller, 67. Aufl., § 1587c Rz. 47). Der Ehemann habe seine Verpflichtung aus § 1360 BGB, zum Familienunterhalt beizutragen, verletzt. Zwar habe er teilweise zum Unterhalt der Familie beigetragen, er sei jedoch nach Überzeugung des Senats durchaus in der Lage gewesen, weitere Beträge zur Verfügung zu stellen und hierdurch zum Unterhalt beizutragen.
Die Ehefrau sei durch das Ausbleiben finanzieller Unterstützung des Ehemannes in ernsthafte Schwierigkeiten geraten bei der Beschaffung des Lebensbedarfs. Der Umstand, dass sie zeitweise sogar Arbeitslosengeld II habe in Anspruch nehmen müssen, spreche deutlich für eine gröbliche Pflichtverletzung des Ehemannes, der sich nicht darauf berufen könne, seit Oktober 2005 Rentner zu sein und einer Erwerbstätigkeit nicht habe nachgehen zu müssen. Im Rahmen seiner Unterhaltsverpflichtung hätte er jedenfalls die Kinderbetreuung übernehmen können, um auf diese Weise der Ehefrau eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen.
Der Umstand, dass er das in seinem Eigentum stehende Familienheim mit monatlichen Raten finanziert habe, wirke sich nicht zu seinen Gunsten aus, weil er hierdurch neben dem Beitrag zum Familienunterhalt in erster Linie Altersvorsorge für sich selbst betrieben habe.
Link zur Entscheidung
Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 16.07.2008, 10 UF 22/08