Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Leitsatz (amtlich)
Voraussetzung für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs gem. § 1587c Nr. 3 BGB ist eine Unterhaltspflichtverletzung von einigem Gewicht, zu der die Folge dieses Ausschlusses nicht unangemessen ist. Dazu müssen über die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht hinaus weitere objektive Merkmale vorliegen, die dem pflichtwidrigen Verhalten ein besonderes Gewicht geben. Das kann etwa bei einer gröblichen Unterhaltspflichtverletzung der Fall sein, wenn der Ausgleichspflichtige dadurch in ernsthafte Schwierigkeiten bei der Beschaffung des Lebensbedarfs geraten ist.
Normenkette
BGB §§ 1360, 1587c Nr. 3
Verfahrensgang
AG Eutin (Urteil vom 11.12.2007; Aktenzeichen 41 F 90/06) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird das Urteil des AG - FamG - Eutin vom 11.12.2007 hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich abgeändert.
Der Versorgungsausgleich zwischen den Parteien wird ausgeschlossen.
Die Gerichtskosten werden geteilt.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
Die Antragsgegnerin ist am 13.2.1966 geboren, der Antragsteller am 6.10.1940. Aus der am 22.12.1998 geschlossenen Ehe ist die am 2.12.1998 geborene Tochter A hervorgegangen, die von der Antragsgegnerin betreut wird. Die Antragsgegnerin ist weiter Mutter einer aus einer vorangegangenen Ehe stammenden Tochter, die sie ebenfalls betreut.
Der Antragsteller hat vor und während der Ehe, auch nach seiner Verrentung, als Kapitän im Ausland gearbeitet. Er bezieht seit dem 6.10.2005 eine Rente bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See i.H.v. 93,37 EUR. Während der Ehe hat der Antragsteller keine Versorgungsanwartschaften erworben. Die Antragsgegnerin hat in der Ehezeit Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund i.H.v. monatlich 148,03 EUR erworben.
Das FamG hat die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahingehend durchgeführt, dass vom Konto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund monatliche Anwartschaften i.H.v. 74,02 EUR auf das Rentenkonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übertragen werden.
Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde. Sie macht geltend, dem Antragsteller sei eine grobe Unterhaltspflichtverletzung vorzuwerfen. Der Versorgungsausgleich sei deshalb auszuschließen. Er sei in der Lage gewesen, zum Familienunterhalt beizutragen, da er ein Jahreseinkommen von jedenfalls 51.300 US-Dollar jährlich gehabt habe. Er habe die Familie finanziell aber nicht unterstützt. Sie sei deshalb in ernsthafte Schwierigkeiten bei der Sicherstellung des Lebensbedarfs geraten. Nur durch eigene Mehrfachbelastung, durch alleinige Haushaltsführung und durch Arbeit und Umschulungsmaßnahmen, zum Teil unter Inanspruchnahme von Sozialleistungen, habe sie den Lebensbedarf sichern können. Sie habe zeitweise auch Leistungen nach dem SGB II beantragen müssen.
Die Antragsgegnerin beantragt, das Urteil des AG - FamG - Eutin vom 11.12.2007 - 41 F 90/06 hinsichtlich des Punktes II aufzuheben und die Durchführung des Versorgungsausgleichs auszuschließen.
Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Antragsteller macht geltend, die nicht sozialversicherungspflichtige Tätigkeit auf Schiffen im Ausland habe den gemeinsamen Vorstellungen der Ehegatten während des Zusammenseins entsprochen. Hierin läge kein Grund zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Es sei auch nicht Sinn des Versorgungsausgleichsverfahrens, die einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der Eheschließung bis zur Trennung noch einmal aufzurollen. Ob er während der Ehe leistungsfähig gewesen sei, sei nicht von Bedeutung. Er sei während der Ehe nicht barunterhaltspflichtig gewesen. Die Einkünfte bei den ausländischen Reedereien seien reine Bruttoeinkünfte, wovon die inländische Krankenversicherung bezahlt werden müsse. Sie koste derzeit noch über 700 EUR monatlich. Angesparte Beträge auf einem Depot seien nicht mehr vorhanden, weil er davon entsprechend seinen Vorsorgevorstellungen seit Renteneintritt habe leben müssen. Das Haus sei seine zweite Stütze, vor allem dann, wenn es abbezahlt sei. Er habe ab April 2006 Kindesunterhalt gezahlt und Ehegattenunterhalt etwas später. Es könne wegen der Unterhaltsverletzung zwischen der Trennung und dem Ende der Ehezeit in wenigen Monaten keine gröbliche Verletzung vorliegen. Zudem berührten etwaige Verletzungen der Unterhaltsverpflichtungen nach Trennung § 1587c Nr. 3 BGB nicht mehr.
Er habe keinerlei Versorgungsgarantien geben können, da er nur unregelmäßig im Ausland tätig gewesen sei. Die Antragsgegnerin könne nicht im Nachhinein die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse wieder aufrollen und diese als Argument gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs ins Feld führen....