Leitsatz
Das FamG hatte die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Hierbei hat es eine Anwartschaft der Ehefrau auf Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gemäß Auskunft der Bayerischen Versorgungskammer unberücksichtigt gelassen.
Der Ehemann legte gegen die erstinstanzliche Entscheidung Beschwerde ein und machte geltend, dass die Anwartschaft der Ehefrau auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sei.
Sein Rechtsmittel führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die erstinstanzliche Entscheidung für insoweit fehlerhaft, als die erst nach Erlass des angefochtenen Urteils mitgeteilte Anwartschaft der Ehefrau aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht einbezogen worden sei. Außerdem ergebe sich zwischenzeitlich auch eine Änderung der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes nach beamtenrechtlichen Vorschriften.
Eine abschließende Entscheidung zum Versorgungsausgleich sei derzeit nicht möglich. Das in der Auskunft der Bayerischen Versorgungskammer mitgeteilte Anrecht der Ehefrau beruhe teilweise auf einer Startgutschrift zum 1.1.2002. Die vom BGH in seiner Entscheidung vom 14.11.2007 (BGHZ 174, 127) angemahnte verfassungskonforme Änderung der entsprechenden Regelungen durch die Tarifvertragsparteien sowie eine entsprechende Regelung der Satzung der jeweiligen Versorgungsträger sei noch nicht erfolgt. Eine abschließende Entscheidung hinsichtlich der Anwartschaften der Ehefrau bei der Bayerischen Versorgungskammer könne daher noch nicht ergehen.
Derartige Verfahren seien in entsprechender Anwendung des § 53c FGG solange auszusetzen, bis eine Neuregelung der einschlägigen Bestimmungen bezüglich des Startguthabens für rentenferne Jahrgänge vorliege.
Auch eine von den Parteien in Aussicht genommene Vereinbarung, wonach der Versorgungsausgleich aufgrund der vorhandenen Auskünfte durchgeführt und den Parteien die Abänderungsmöglichkeit nach § 10a VAHRG vorbehalten bleiben solle, sei unzulässig und würde eventuell dazu führen, dass aufgrund dieser Vereinbarung höhere Anwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet würden, als dies sonst der Fall wäre (BGH FamRZ 1988, 53; Palandt/Brudermüller, BGB, 67. Aufl., § 1408 Rz. 23).
Link zur Entscheidung
OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.12.2008, 10 UF 1369/08