Leitsatz
Das erstinstanzliche Gericht hatte im Ehescheidungsverbundverfahren den Versorgungsausgleich im Hinblick auf die von dem Ehemann während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ausgesetzt. Darüber hinaus hatten beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, wobei die dortigen Anrechte der Ehefrau geringer waren als die des Ehemannes.
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung legte die Ehefrau Beschwerde ein. Ihr Rechtsmittel war teilweise erfolgreich.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, wegen des Ausgleichs der von den Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften könne eine Teilentscheidung des Senats ergehen. Insoweit sei die Ehefrau berechtigt, den hälftigen Ausgleich durch Übertragung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 1587b Abs. 1 BGB zu verlangen. Soweit von der angefochtenen Entscheidung die Anwartschaft des Ehemannes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder betroffen sei, sei der angegriffene Beschluss aufzuheben. Das Verfahren müsse in diesem Umfang an die erste Instanz zurückverwiesen werden, da derzeit diesbezüglich ein Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden könne.
Das OLG verwies insoweit auf die Entscheidung des BGH vom 14.11.2007 (FamRZ 2008, 395), wonach die in der seit dem 1.1.2002 gültigen Satzung der VBL enthaltene Regelung über die Startgutschriften rentenferner Versicherter wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für unwirksam erklärt worden sei. Eine den Vorgaben der Entscheidung entsprechende Neufassung der Satzung sei bislang nicht erfolgt, so dass ungewiss sei, wie hoch die Anrechte des Ehemannes bei der VBL letztendlich zu veranschlagen seien. Eine Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich dieser Anwartschaften sei daher derzeit nicht möglich. Dieser Umstand nötige jedoch nicht dazu, die Entscheidung zum Versorgungsausgleich insgesamt bis zur Neuregelung des Versorgungssystems durch die VBL auszusetzen. Die ausgleichsberechtigte Ehefrau verfüge lediglich über ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, das geringer sei als das des ausgleichspflichtigen Ehemannes. Insoweit könne daher eine Teilentscheidung ergehen. Diese werde wegen des getrennt durchzuführenden Ausgleichs in den beiden Versorgungssystemen durch die Zusatzversorgung des Ehemannes nicht beeinflusst.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 11.06.2008, 12 UF 17/08