Leitsatz

Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hatte als Beteiligte gegen die Entscheidung des FamG zum Versorgungsausgleich Beschwerde eingelegt unter Hinweis auf die Notwendigkeit der Neubestimmung der Startgutschriften rentenferner Versicherter durch die Tarifparteien.

Das Rechtsmittel der VBL führte zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich und zur Zurückverweisung der Sache insoweit an das FamG.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG konnte der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden, weil infolge des grundlegenden Urteils des BGH vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 - die Startgutschriften rentenferner Versicherter bei der beschwerdeführenden VBL durch die Tarifparteien neu zu bestimmen seien. Voraussetzung dafür sei eine Art. 3 Abs. 1 GG entsprechende verfassungskonforme Änderung der Übergangsregelungen für die rentenfernen Versicherungen durch die Tarifvertragsparteien sowie eine entsprechende Änderung der Satzung der VBL, die voraussichtlich erst im Jahre 2009 erfolgen werde.

Diese Situation sei nach Ansicht des OLG Stuttgart (Beschl. v. 28.12.2007 - 15 UF 240/07) vergleichbar mit dem in § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG geregelten Fall, wonach der Versorgungsausgleich auszusetzen sei, solange die Einkommensverhältnisse in den neuen und alten Bundesländern noch nicht angeglichen sind, wenn im Beitrittsgebiet erworbene Anwartschaften mit solchen aus den alten Ländern auszugleichen seien.

In Anlehnung an die vom OLG Stuttgart vertretene Auffassung sei zur Schließung der Regelungslücke der in § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG enthaltene Rechtsgedanke geeignet. Unter Berücksichtigung des dort enthaltenen Rechtsgedankens erscheine es erforderlich und geboten, das Verfahren über den Versorgungsausgleich bis zur Neuregelung über die Startgutschriften der rentenfernen Jahrgänge auszusetzen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Naumburg, Beschluss vom 17.03.2008, 3 UF 29/08

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