Leitsatz
Die Behandlung der Anwartschaften bei den Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes verursacht zurzeit erhebliche praktische Probleme. Die Träger der Zusatzversorgungen haben in ihren Satzungen die Regelungen über die Festlegung des Startguthabens (sog. Startgutschrift) der Versicherten zum 01.01.2002 bundeseinheitlich neu geregelt. Die darin enthaltene Übergangsregelung hat der BGH für den Kreis der sog. rentenfernen Versicherten für unwirksam erklärt (BGH, Beschluss vom 14.11.2007 in FamRZ 2008, 395).
Hieraus ergeben sich sowohl verfahrens- als auch materiell-rechtliche Fragen, mit denen sich auch das OLG Köln in seiner Entscheidung auseinanderzusetzen hatte.
Sachverhalt
Zwischen den Parteien war im Ehescheidungsverbundverfahren der Versorgungsausgleich unter Einbeziehung der Anwartschaften der Antragsgegnerin aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes durchgeführt worden, obgleich nach § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG dessen Aussetzung hätte erfolgen müssen.
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung legte einer der Versorgungsträger als weiterer Verfahrensbeteiligter Beschwerde ein.
Das Rechtsmittel war erfolgreich und führte zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das FamG.
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, der Versorgungsausgleich könne derzeit nicht durchgeführt werden, weil die im Zuge der Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von der weiteren Verfahrensbeteiligten zu 3. ihren Versicherten zum 1.1.2002 erteilten "Startgutschriften" neu zu bestimmen seien, soweit es sich um sog. rentenferne Versicherte handele, die im Zeitpunkt der Umstellung am 1.1.2002 noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hatten, was im vorliegenden Fall für beide Parteien zutreffe. Das OLG nahm insoweit Bezug auf den Beschluss des BGH vom 14.11.2007 in FamRZ 2008, 395 ff.).
Voraussetzung für die Neubestimmung der Startgutschriften sei die verfassungskonforme Änderung der getroffenen Übergangsregelung für rentenferne Versicherte durch die Tarifvertragsparteien und die entsprechende Änderung der Satzung der weiteren Verfahrensbeteiligten zu 3.
Die angefochtene Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts über den Versorgungsausgleich sei daher aufzuheben und die Sache an das AG zur erneuten Behandlung und Entscheidung unter Beachtung der Auffassung des OLG zurückzuverweisen. Die zitierte Entscheidung des BGH sei bereits vor der Entscheidung des FamG ergangen und veröffentlicht gewesen. Schon das erstinstanzliche Gericht hätte daher die Sache aussetzen müssen. Die Zurückverweisung habe im Übrigen auch deswegen zu erfolgen, um den Parteien nicht eine Tatsacheninstanz zu nehmen.
Ein Antrag der Parteien für die Zurückverweisung sei nicht erforderlich, da § 621e Abs. 3 ZPO nicht auf § 538 ZPO verweise, der ein solches Antragserfordernis vorsehe.
Das erstinstanzliche Gericht werde nunmehr das Verfahren auszusetzen haben bis feststehe, welche Änderungen der Übergangsregelung zu den Startgutschriften durch die Tarifvertragsparteien vorgenommen würden und welche Auswirkungen dies für die Höhe der Startgutschrift der Antragsgegnerin habe.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 13.06.2008, 4 UF 70/08