Versorgungsausgleich und Wartezeitmonate
Die Ehezeit ging vom 1.1.2006 bis 31.12.2024 (228 Monate). Ehepartner A hat in der Ehezeit 20 Entgeltpunkte und Ehepartner B hat 10 Entgeltpunkte erworben. Nach Verrechnung gem. § 120f SGB VI i. V. m. § 10 Abs. 2 VersAusglG erhält Ehepartner B einen Zuschlag von 5 Entgeltpunkten (20 Entgeltpunkte – 10 Entgeltpunkte = 10 Entgeltpunkte : 2 = 5 Entgeltpunkte). Ehepartner B war vom 1.1.2006 bis 31.12.2017 (144 Monate) erwerbstätig und hat Beitragszeiten in der Rentenversicherung erworben, in der anschließenden Zeit liegen keine rentenrechtlichen Zeiten vor. Ehepartner B beantragt nun die Regelaltersrente.
Ergebnis: Zunächst ist der Zuschlag an Entgeltpunkten in Wartezeitmonate umzurechnen:
5,0000 Entgeltpunkte : 0,0313 = 159,7444; aufgerundet 160 Monate.
Da für den Ehepartner B in der Ehezeit bereits 144 Monate an Beitragszeiten vorliegen, die auf alle Wartezeiten anrechenbar sind, sind aus dem Versorgungsausgleich nicht 160, sondern "nur" 84 Monate auf die Wartezeit für den Anspruch auf Regelaltersrente anrechenbar (228 Monate – 144 Monate).
Andererseits führt der Abschlag von 5 Entgeltpunkten für Ehepartner B zu keiner Minderung von Wartezeitmonaten.