Leitsatz

Gegenstand dieses Verfahrens war die Frage, wie im Falle des § 18 VersAusglG für die gesetzliche Rentenversicherung die Höhe des Bagatellbetrages zu bestimmen ist. Dies im Hinblick darauf, dass die neue Bezugsgröße der gesetzlichen Rentenversicherung der Entgeltpunkt ist.

 

Sachverhalt

Während der vom 1.7.2004 bis zum 30.9.2009 dauernden Ehezeit hatten die Parteien Versorgungsanrechte in folgender auszugleichender Höhe erworben:

  • der Antragsteller bei der DRV Baden-Württemberg i.H.v. 4.051,57 EUR Entgeltpunkten (EP) und einem Ausgleichswert von 2,2579 EP,
  • die Antragsgegnerin bei der DRV Bund i.H.v. 0,6188 EP und einem Ausgleichswert von 0,3094 EP.

Das FamG hat auf die Antragsgegnerin 2,2579 EP übertragen und festgestellt, dass hinsichtlich der von der Antragsgegnerin während der Ehezeit erworbenen 0,6188 EP der Versorgungsausgleich wegen der Geringfügigkeit des Ausgleichsbetrages gemäß § 18 VersAusglG nicht stattfinde.

Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit der er die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu seinen Gunsten mit 0,3094 EP erstrebte.

Sein Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Zwar sei die Einbeziehung der Versorgungsanrechte der Antragsgegnerin in den Versorgungsausgleich nicht durch § 18 Abs. 1, 3 VersAusglG ausgeschlossen. § 18 Abs. 1 VersAusglG stelle nicht auf die erworbenen Anrechte, sondern auf den Ausgleichsbetrag ab. Der Ausgleichsbetrag sei aber nicht geringfügig. Ein Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV betrage 2,555 EUR × 1 % = 25,55 EUR. Die zu übertragenden Entgeltpunkte führten zu einem Rentenbetrag von 1,9485 EP × 27,20 EUR = 53,00 EUR und überstiegen damit die Geringfügigkeitsschwelle um mehr als das Doppelte. An der Überschreitung der Geringfügigkeitsschwelle würde sich auch durch die Einbeziehung der von der Antragsgegnerin erworbenen Anrechte nichts ändern.

Allerdings sei der Versorgungsausgleich hinsichtlich der von der Antragsgegnerin während der Ehezeit erworbenen 0,6188 EP wegen Geringfügigkeit nicht durchzuführen. Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG solle das FamG einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Der Ausgleichswert betrage 0,3094 EP × 27,20 EUR = 8,42 EUR und belaufe sich damit auf etwa 1/3 der Geringfügigkeitsschwelle von 25,55 EUR. Vom Ausgleich einzelner Anrechte mit geringem Ausgleichswert sei grundsätzlich abzusehen.

Gesichtspunkte, die eine Ausnahme hiervon rechtfertigen würden, seien nicht dargelegt.

 

Link zur Entscheidung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.06.2010, 15 UF 85/10

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