Leitsatz

Die Parteien hatten im Jahre 1995 in Russland geheiratet. Ihre Ehe wurde durch Urteil des AG Worms vom 08.04.2005 geschieden. Zugleich wurde der Versorgungsausgleich - bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.08.2004 - in der Weise durchgeführt, dass im Wege des Rentensplittings Rentenanwartschaften der Antragstellerin i.H.v. 45,61 EUR auf den Antragsgegner übertragen wurden. Das erstinstanzliche Gericht hat den Ausgleich der von den Parteien während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften in Russland dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund (BfA) legte als Beteiligte gegen das Urteil zur Folgesache Versorgungsausgleich sofortige befristete Beschwerde ein und rügte, dass das erstinstanzliche Gericht die in der erteilten Auskunft bereits berücksichtigten ausländischen Anwartschaften der Antragstellerin dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten hatte.

Ihr Rechtsmittel hatte Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Der für die Antragstellerin ermittelten Versorgungsanwartschaften i.S.d. § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB lägen auch ausländische Beitragszeiten zugrunde, die nach den Vorschriften des Fremdrentengesetzes (FRG) vom 25.2.1960 den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichständen und daher anzurechnen seien (Maier/Michaelis, Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung, 7. Aufl. 2004, S. 143).

Der Antragsgegner hingegen gehöre nicht zum gem. § 1 FRG begünstigten Personenkreis, sodass seine in der ehemaligen Sowjetunion respektive ihren Nachfolgestaaten zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten in der deutschen Rentenversicherung nicht anerkannt werden könnten.

Der Ermittlung des Wertes der - grundsätzlich in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden - ausländischen Versorgungsanrechte bedürfe es gem. § 1587a Abs. 2 Nr. 4 oder § 1587a Abs. 5 BGB vorliegend nicht.

Allerdings dürfe der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich dann nicht durchgeführt werden, wenn der Ehegatte mit den wertniedrigeren inländischen Rentenanwartschaften auch ausländische Versorgungsanrechte habe, deren Höhe nicht geklärt werden könne, da in diesem Fall schon die Feststellung der Ausgleichsrichtung i.S.d. § 1587a Abs. 1 BGB in der Schwebe bleibe. Die Parteien seien dann insgesamt gem. § 2 VAHRG auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verweisen (vgl. OLG Nürnberg v. 10.12.1998 - 7 UF 3704/98, OLGReport Nürnberg 1999, 218 = FamRZ 1999, 1203 f.; Maier/Michaelis, Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung, 7. Aufl. 2004, S. 143, 597).

Eine solche Konstellation sei hier nicht gegeben. Es sei nämlich nicht zu erwarten, dass der ausgewanderte Antragsgegner etwa erworbene ausländische Versorgungsanrechte jemals werde realisieren können. Mit der ehemaligen Sowjetunion und ihren Nachfolgestaaten beständen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen und auch kein Sozialversicherungsabkommen. Ihr Abschluss sei auch für die Zukunft nicht wahrscheinlich (vgl. OLG Nürnberg v. 10.12.1998 - 7 UF 3704/98, OLGReport Nürnberg 1999, 218 = FamRZ 1999, 1203 f.; OLG Karlsruhe v. 29.10.1999 - 2 UF 133/98, OLGReport Karlsruhe 2000, 213 = FamRZ 2000, 677 f.; s. auch Maier/Michaelis, Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung, 7. Aufl. 2004, S. 144 f.).

Da die eventuellen ausländischen Versorgungsanrechte des Antragsgegners aus heutiger Sicht damit tatsächlich nicht werthaltig seien, könne der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich ohne ihre Einbeziehung stattfinden. Die Antragstellerin bleibe - sofern der Antragsgegner entgegen der hier geäußerten Erwartung später doch Versorgungsleistungen erhalten sollte, auf das nach § 10a VAHRG eröffnete Abänderungsverfahren verwiesen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Koblenz, Beschluss vom 09.12.2005, 11 UF 351/05

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