Leitsatz
Zunehmend werden Anrechte der Altersversorgung in Gestalt von Fondsanteilen erworben. Problematisch ist dabei, dass Fondsanteile Wertschwankungen unterliegen, die dem Verlauf des Aktienmarktes geschuldet sind. Die Entscheidung des OLG München hat sich damit auseinandergesetzt, ob solche Wertschwankungen nach dem Ehezeitende auch im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sind.
Sachverhalt
Das AG hatte mit Beschluss vom 29.4.2010 die am 1.6.1990 geschlossene Ehe der Parteien geschieden. Der Ehescheidungsantrag war am 19.11.2009 zugestellt worden.
Unter Ziff. 2 des Beschlusses wurde der Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat das AG der internen Teilung der für den Antragsgegner bei der S. Pensionskasse AG bestehenden Anrechte den mitgeteilten Wert des Ehezeitanteils i.H.v. 8.065,77 EUR abzgl. der Teilungskosten zugrunde gelegt.
Gegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde der S. Pensionskasse AG.
Die Beschwerde war teilweise erfolgreich.
Entscheidung
Das OLG München hat bei dem von dem Antragsgegner bei der S. Pensionskasse AG während der Ehezeit erworbenen Anrecht i.S.d. Betriebsrentengesetzes wie folgt differenziert.
Es hat voneinander getrennt das ehezeitbezogene Garantie-Deckungskapital und die Fondsanteile jeweils im Wege interner Teilung ausgeglichen. Die betriebliche Versorgung sei hier nach § 45 Abs. 1 VersAusglG zu bewerten. Hierbei sei der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Nach § 4 Abs. 5 BetrAVG entspreche der Wert, soweit die betriebliche Altersversorgung wie hier über eine Pensionskasse durchgeführt worden sei, dem gebildeten Kapital zum Stichtag. Der Wert des Garantie-Deckungskapitals stehe fest und könne daher ausgeglichen werden. Problematisch sei dies hinsichtlich der weiteren Fondsanteile wegen der Wertschwankungen. Wertveränderungen seien bis zum Zeitpunkt der Entscheidung, soweit sie auf die Ehezeit zurückwirkten, aufgrund von § 5 Abs. 2 VersAusglG zu berücksichtigen. Eine solche Berücksichtigung könne jedoch nach derzeitiger Rechtslage nur dadurch erfolgen, dass die Übertragung des Ausgleichswertes bezogen auf das Ende der Ehezeit erfolge. Anders sei eine Berücksichtigung nicht zu erreichen, da eine Auskunft über Werte zeitgenau zum Tag der Entscheidung schon wegen § 37 Abs. 2 FamFG der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden könne.
Eine offene Tenorierung nach der beispielsweise ein Prozentsatz des am ersten Börsentages nach Mitteilung über die Rechtskraft des Beschlusses bestehenden Wertes übertragen werden solle, sei schon deshalb nicht mit dem Gesetz vereinbar, weil damit Wertveränderungen berücksichtigt würden, die erst nach der Entscheidung eintreten würden. Im Übrigen sei dies mangels Bestimmtheit nicht möglich. Es habe sich vielmehr aus der Formel selbst zu ergeben, welche Rechtsfolgen der Beschluss habe.
Das OLG München hat jeweils zum Stichtag Ende der Ehezeit die Hälfte des ehezeitbezogenen Garantie-Deckungskapitals von 7.782,88 EUR sowie die Hälfte des fondsbezogenen Anteils von 282,89 EUR, jeweils abzgl. von Teilungskosten zugunsten der Antragstellerin übertragen.
Link zur Entscheidung
OLG München, Beschluss vom 14.10.2010, 12 UF 605/10