Leitsatz
In seiner Entscheidung vom 2.7.2008 (XII ZB 80/06 in FamRZ 2008, 1833) ist der BGH bereits davon ausgegangen, dass die Verminderung der Sonderzahlung gemäß § 4a Bundessonderzahlungsgesetz (BSZG) im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist. Die Verminderung nach § 4a BSZG führt zu einer Reduzierung der Bruttoversorgung, die sich damit auf die Höhe der in den Versorgungsausgleich einzustellenden Versorgung auswirkt.
Der BGH hatte nunmehr darüber zu entscheiden, wie sich dies dann auswirkt, wenn ein Teil der Beamtenversorgung ruht.
Sachverhalt
Die Parteien hatten im Jahre 1964 geheiratet und wurden durch Verbundurteil des FamG vom 29.6.2000 geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde im Verbundverfahren durchgeführt. Einbezogen wurden auch die Anwartschaften des Ehemannes aus der Beamtenversorgung. Der Ehemann bezog seit dem 1.2.2003 Regelaltersrente und Ruhegehalt; die Ehefrau seit dem 1.10.2002 eine Vollrente wegen Alters.
Der Ehemann hat wegen der Kürzung seiner Beamtenversorgung, die sich aus einer Verminderung der jährlichen Sonderzahlung gemäß § 4a BSZG ergibt, Abänderung des Versorgungsausgleichs gemäß § 10a VAHRG beantragt.
Das AG - FamG - hat den Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs abgelehnt, weil der von ihm neu errechnete Ausgleichsbetrag von dem im Verbundurteil zugrunde gelegten Ausgleichsbetrag um nicht mehr als 10 % abweiche. Dabei hat es für den Wert der Beamtenversorgung des Ehemannes die gemäß § 4a BSZG erfolgte Verminderung der Sonderzahlung unberücksichtigt gelassen.
Auf die Beschwerde des Ehemannes gegen das erstinstanzliche Urteil hat das OLG die Entscheidung des AG abgeändert. Dabei hat es für den Wert der Beamtenversorgung des Ehemannes die gemäß § 4a BSZG erfolgte Verminderung der Sonderzahlung berücksichtigt.
Hiergegen wandte sich die Ehefrau mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. Ihr Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Der BGH teilte die vom OLG vertretene Auffassung, wonach bei der Ermittlung der ehezeitanteiligen Höhe der erworbenen Anrechte auf Beamtenversorgung zunächst die nach § 4a BSZG erfolgte Verminderung der jährlichen Sonderzahlung zu berücksichtigen ist. Für die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung sei der im jetzigen Zeitpunkt der Entscheidung maßgebende Bemessungsfaktor heranzuziehen (vgl. BGH v. 14.3.2007 - XII ZB 85/03, BGHReport 2007, 811 = FamRZ 2007, 994 [995] m.w.N.).
Ebenso sei der Verminderungsbetrag anhand des hälftigen, für die Pflegeversicherung aktuell geltenden Beitragssatzes zu ermitteln. Für den Fall, dass - wie hier - ein Teil der Beamtenversorgung ruhe, sei dieser hälftige Beitragssatz nicht auf die ungekürzte Jahresversorgung anzuwenden, sondern auf den Versorgungsbetrag, der sich nach Abzug des Ruhensbetrages ergebe.
Hinweis
Zwischen der Verminderung der Sonderzahlung nach § 4a BSZG und den Abzügen von Beiträgen für Kranken- und Pflegeversicherung ist grundsätzlich zu unterscheiden. Letztere bleiben bei der Ermittlung des auszugleichenden Anrechts unberücksichtigt. Bei teilweisem Ruhen der Beamtenversorgung ist zwar die Verminderung der Sonderzahlung nach § 4a BSZG zu berücksichtigen. Hierbei ist jedoch auf den um den Ruhensbetrag gekürzten Jahresversorgungsbetrag abzustellen.
Link zur Entscheidung
BGH, Beschluss vom 03.09.2008, XII ZB 36/06