Leitsatz

Die Parteien stritten sich um den Versorgungsausgleich. Der Antragsteller begehrte in dem zwischen ihnen anhängigen Ehescheidungsverfahren dessen Durchführung, die Antragsgegnerin vertrat die Auffassung, im Hinblick auf den zwischen den Parteien durch notariellen Vertrag vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs sei dieser nicht durchzuführen.

Sie kam ihrer Auskunftsverpflichtung nicht nach und füllte die ihr vom Gericht übersandten Fragebögen nicht aus. Daraufhin wurde eine Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR gegen sie festgesetzt.

Gegen den Zwangsgeldbeschluss legte sie unter Hinweis auf den notariellen Vertrag Beschwerde ein. Der Antragsteller vertrat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Auffassung, der Ehevertrag sei sittenwidrig.

Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin hatte keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Antragsgegnerin sei zu Recht erfolgt. Die Entscheidung finde ihre Rechtsgrundlage in § 33 I 1 FGG.

Die Antragsgegnerin habe gegen die Auskunftspflicht aus §§ 53b II FGG, 11 Abs. 2 VAHRG verstoßen. Insofern habe sie auch schuldhaft, nämlich vorsätzlich gehandelt. Sie stelle selbst nicht in Abrede, die Auskunft wissentlich und willentlich unterlassen zu haben und berufe sich lediglich darauf, zu den geforderten Mitteilungen nicht verpflichtet zu sein.

Eine Berufung auf einen etwaigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch die notarielle Urkunde sei nicht gerechtfertigt. Materiell-rechtliche Bedenken müssten im Hauptsacheverfahren und nicht im Zwangsgeldverfahren geprüft werden.

Zudem sei die Anforderung einer Auskunft der Antragsgegnerin gerade in der spezifischen Konstellation des vorliegenden Verfahrens sachgerecht. Eheverträge, durch die z.B. der Versorgungsausgleich nach § 1408 Abs. 2 BGB ausgeschlossen werde, unterlägen nach §§ 134, 138 BGB der allgemeinen Wirksamkeitskontrolle. Ferner könne die Berufung auf einen Ausschluss nach den Grundsätzen über den Wegfall oder die Änderung der Geschäftsgrundlage ausgeschlossen sein.

Im Übrigen komme es für die Frage der Begründetheit des Antrages allein auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an, schon aus diesem Grunde sei die Auskunftserteilung unerlässlich.

 

Hinweis

Das OLG hat in seiner Entscheidung offen gelassen, ob auch beim Fehlen von Einwendungen gegenüber dem vereinbarten Ausschluss eine Mitwirkungspflicht besteht. Er verweist insoweit auf eine Entscheidung des OLG Brandenburg (OLG Brandenburg 9 WF 243/00 in FamRZ 2001, 1309 ff.), wonach eine Auskunftsverpflichtung ausnahmsweise dann entfallen könnte, wenn für alle Beteiligten der Versorgungsausgleich offensichtlich und von vornherein unumstritten ausgeschlossen worden ist.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 24.11.2006, 10 WF 235/06

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