Leitsatz

Zentrales Problem dieser Entscheidung war die Frage, wie bei der Pensionskasse Deutscher Eisen- und Straßenbahnen bestehende Versorgungsanwartschaften zu bewerten sind.

 

Sachverhalt

Das FamG hatte die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es im Wege des Rentensplittings und des erweiterten Splittings wegen einer Betriebsrente des Ehemannes bei der F Verkehrs-AG insgesamt von dessen Rentenversicherungskonto bei der LVA Rheinprovinz Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 398,43 (362,43 EUR + 36,00 EUR) bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30.4.2004 auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA übertragen hat. Ferner hat das FamG im Wege des analogen Quasisplittings weitere 18,98 EUR zu Lasten der für den Ehemann bei der Pensionskasse Deutscher Eisen- und Straßenbahnen bestehenden Versorgungsanwartschaften auf dem Rentenversicherungskonto der Ehefrau bei der BfA begründet. Bei der Berechnung der Versorgung des Ehemannes bei der Pensionskasse Deutscher Eisen- und Straßenbahnen ging das FamG davon aus, dass diese im Anwartschaftsstadium als statisch und im Leistungsstadium als dynamisch zu bewerten sind.

Gegen die Entscheidung des FamG zum Versorgungsausgleich wandte sich die Pensionskasse Deutscher Eisen- und Straßenbahnen als Beschwerdeführerin und beantragte, die Entscheidung dahingehend abzuändern, dass keine Rentenanwartschaften zu Lasten der Pensionskasse Deutscher Eisen- und Straßenbahnen auf dem Versicherungskonto der Ehefrau zu begründen sind. Zur Begründung ihres Rechtsmittels führte die Beschwerdeführerin u.a. an, das FamG habe die durch sie gewährte Versorgung zu Unrecht als im Leistungsstadium volldynamisch behandelt. Die vom FamG in seiner Entscheidung zitierte Entscheidung betreffe lediglich Zusatzversorgungen im öffentlichen Dienst. Sie - die Beschwerdeführerin - sei keine solche Zusatzversorgung, sondern eine betriebliche Altersversorgungseinrichtung mit dem Durchführungsweg Pensionskasse. Im Übrigen habe sie in ihrer Satzung kein Versprechen abgegeben, die erwirtschafteten Überschüsse zur Erhöhung der laufenden Renten zu verwenden, weil sie von der Anpassungsmöglichkeit nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG keinen Gebrauch gemacht habe.

Ferner sei mit einer nennenswerten Erhöhung der Renten im Leistungsstadium nicht zu rechnen.

Das Rechtsmittel war nur zu einem geringen Teil erfolgreich.

 

Entscheidung

Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts und bewertete die Rentenanwartschaft des Ehemannes bei der Beschwerdeführerin als eine im Leistungsstadium volldynamische Versorgung.

Der Tenor zum Versorgungsausgleich sei allein wegen eines minimalen Rechenfehlers des erstinstanzlichen Gerichts bei der Dynamisierung der Rentenanwartschaft des Ehemannes bei der Beschwerdeführerin geringfügig abzuändern.

Die Bewertung der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Beschwerdeführerin als im Leistungsstadium volldynamisch ergebe sich allerdings nicht unmittelbar aus der von dem erstinstanzlichen Gericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des BGH vom 7.7.2004 in FamRZ 2004, 1474 ff., da diese Entscheidung öffentliche Zusatzversorgungskassen mit einer jährlichen Steigerung der Versorgungsbezüge um 1 % ab Leistungsbeginn beträfe.

Unter Abwägung aller in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht maßgeblichen Gesichtspunkte kam jedoch auch das OLG zu dem Ergebnis, dass auch die vorliegend in Rede stehende betriebliche Altersversorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der Beschwerdeführerin als im Leistungsstadium volldynamisch anzusehen sei. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht darauf berufen, gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG von der Anpassungsverpflichtung nach den §§ 16 Abs. 1, 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG entbunden zu sein, weil sie anfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Rentenleistungen verwende. Die Befreiung von dieser Verpflichtung führe im Übrigen nicht zwingend dazu, dass die Versorgung als statisch zu bewerten sei.

Der sich aus der Satzung der Beschwerdeführerin ergebende fehlende Rechtsanspruch der Versicherten auf Erhöhung der Versorgung rechtfertige nicht die Annahme, dass diese im Leistungsstadium als statisch anzusehen sei (BGH FamRZ 1997, 164 [166]; FamRZ 2005, 430 [431]).

Ein im Leistungsstadium dynamisches Anrecht könne sich nämlich auch dann ergeben, wenn sich aufgrund von Überschusserträgen tatsächlich eine mit der Grundversorgung bei der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung vergleichbare Steigerung ergebe. Insoweit folgte das OLG der Rechtsprechung des BGH, wonach eine Volldynamik dann in Betracht komme, wenn der durchschnittliche Zuwachs der Renten im Leistungsstadium nicht mehr als 1 % hinter der Dynamik der gesetzlichen Renten und der beamtenrechtlichen Anrechte zurückbleibe. Diese Voraussetzungen seien im Falle der Beschwerdeführerin erfüllt, wobei sich das OLG für die vorzunehmende Bewertung auf einen Vergleichszeitraum von sieben Jahren, von 1998 bis einschließlich 2004, bezog und dies für...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge