Leitsatz
Die am 25.8.1988 geschlossene Ehe der Parteien war geschieden und in dem Verbundurteil auch der Versorgungsausgleich geregelt worden. Das FamG hatte die Anwartschaften der Parteien aus gesetzlicher Rentenversicherung und geringe Anrechte der Ehefrau aus betrieblicher Altersversorgung und einer Lebensversicherung in den Versorgungsausgleich einbezogen. Anwartschaften aus der Berufsunfähigkeitsversicherung des Ehemannes blieben unberücksichtigt.
Gegen das erstinstanzliche Urteil legte die Ehefrau Beschwerde ein und rügte die Nichteinbeziehung der Anwartschaften aus der Berufsunfähigkeitsversicherung des Ehemannes, der die Auffassung vertrat, ihm sei ein Ausgleich insoweit weder durch begrenztes Supersplitting noch durch Beitragszahlung zuzumuten. Der Ehefrau müsse insoweit der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Beschwerde der Ehefrau für begründet. Die Berufsunfähigkeitsrente des Ehemannes sei in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Dabei sei die bei Ehezeitende bereits bezogene Rente zugleich der Ehezeitanteil mit der Folge, dass das gesamte Anrecht während der Ehezeit erworben worden sei.
Bei der Rente aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung handele es sich bereits um eine laufende zeitlich befristete Rentenzahlung, die insgesamt in der Ehezeit erworben worden und mit ihrem Barwert in den Ausgleich einzustellen sei. Unter Berücksichtigung der Einkünfte beider Ehegatten und die zu erwartenden Einkünfte nach Renteneintritt erscheine es nicht angemessen, die Ehefrau hinsichtlich des verbleibenden Ausgleichs insgesamt auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verweisen und von der Möglichkeit des begrenzten Supersplittings gem. § 3b Nr. 1 VAHRG keinen Gebrauch zu machen. Vielmehr erscheine es geboten, über das begrenzte Supersplitting in voller Höhe einen weiteren Ausgleich zuzusprechen. Dieser Ausgleich treffe den Ehemann infolge des Rentnerprivilegs bis zum Eintritt ins Rentenalter nicht und führe für die Ehefrau jedenfalls teilweise zu einem gesicherten Ausgleich.
Ein weiterer Ausgleich gem. § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG durch Beitragszahlung könne nach Sachlage dem Ehemann nicht zugemutet werden, da diese Beitragsleistung aus Mitteln bestritten werden müsste, die zur Sicherung seines Lebensbedarfs oder zur Sicherung der Altersvorsorgung erforderlich seien. Insoweit sei auch zu bedenken, dass der Ehemann von seiner Berufsunfähigkeitsrente noch die weitere Lebensversicherung zu bedienen habe werde, wenn er diese in voller Höhe erhalten wolle. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Berufsunfähigkeitsrente zunächst an die Stelle des laufenden Arbeitseinkommens trete. Zudem müsse der Ehemann von der Erwerbsunfähigkeitsrente noch Kindesunterhalt, Krankenversicherung und sonstige Versicherungen sowie bis einschließlich Juli 2007 ehebedingte Schulden bedienen.
Soweit ein Ausgleich gem. § 3b Abs. 1 VAHRG nicht erfolgen könne, sei der Ehefrau der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorzubehalten.
Link zur Entscheidung
OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.10.2005, 10 UF 407/05