Leitsatz
Für die Beendigung der Betriebszugehörigkeit i.S.v. § 1587a Abs. 2 Nr. 3b BGB ist auf das tatsächliche Ausscheiden aus dem Unternehmen abzustellen. Ist der Inhaber eines betrieblichen Rentenanrechts aufgrund einer Vorruhestandsregelung aus dem Betrieb ausgeschieden, ist die Zeit zwischen dem Ausscheiden und dem Erreichen der Altersgrenze nicht als gleichgestellte Zeit bei der Ermittlung des Ehezeitanteils zu berücksichtigen.
Sachverhalt
Der Ehemann hatte während der Ehezeit eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erworben. Ca. 6 Monate nach Ende der Ehezeit begann mit dem 61. Lebensjahr die Zahlung der Betriebsrente an ihn. Die Beschäftigung war bereits zwei Jahre zuvor - noch während der Ehezeit - aufgrund einer Vorruhestandsregelung beendet worden.
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich hatte die Pensionskasse der Deutschen Eisenbahnen und Straßenbahnen als Beteiligte zu 1) Beschwerde eingelegt. Das OLG hat daraufhin die Entscheidung des AG - FamG - abgeändert und ist bei der Berechnung des Ehezeitanteils von einer bis zum Rentenbeginn andauernden Betriebszugehörigkeit des Ehemannes ausgegangen.
Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1) führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.
Entscheidung
Der BGH führte in seiner Entscheidung aus, dass für die zeitratierliche Berechnung des Ehezeitanteils eines betrieblichen Versorgungsanrechts nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 1b BGB die tatsächliche Beschäftigungszeit maßgeblich sei. Die Betriebszugehörigkeit ende grundsätzlich mit dem Ablauf des Arbeitsverhältnisses bzw. der Beendigung der Tätigkeit für das Unternehmen. Bei Inanspruchnahme einer betrieblichen Vorruhestandsregelung ende sie damit bereits mit dem Eintritt in den Vorruhestand und nicht erst mit dem Rentenbeginn. Die Überbrückungszeit zwischen dem tatsächlichen Ausscheiden aus dem Betrieb und dem Erreichen der in der Versorgungsordnung geregelten Altersgrenze sei bei der Ermittlung des Ehezeitanteils auch nicht als eine der Betriebszugehörigkeit gleichgestellte Zeit zu berücksichtigen. Selbst wenn ein Unternehmen diese Zeit als anrechnungsfähige Dienstjahre anerkenne, um die mit dem Vorruhestand verbundenen Einbußen bei der betrieblichen Altersversorgung auszugleichen, sei die Tätigkeit des Versorgungsberechtigten für das Unternehmen mit dem Eintritt in den Vorruhestand beendet und die betriebliche Versorgung der Höhe nach bereits vollständig erarbeitet. Die nach Beginn des Vorruhestands liegende Zeit müsse deshalb mangels eines "echten" Zeitfaktors bei der Ermittlung des Ehezeitanteils außer Betracht bleiben.
Link zur Entscheidung
BGH, Beschluss vom 05.11.2008, XII ZB 181/05