Leitsatz
Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, insbesondere der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), gewährte bis zum 31.12.2001 ihren Versicherten eine Gesamtversorgung, die zusammen mit der gesetzlichen Rente einer Beamtenversorgung ähnlich sein sollte. Sie leistete den Unterschied zwischen der gesetzlichen Rente und der beamtenähnlichen Gesamtversorgung. Im Versorgungsausgleich wurde die sog. VBL-Methode angewandt, die sicherstellte, dass die Gesamtheit von gesetzlicher Rente und Zusatzversorgung zeitratierlich auf Ehezeit und Nichtehezeit verteilt wurde.
Seit dem 1.1.2002 wurde die Versorgung auf ein an einer Kapitaldeckung orientiertes System umgestellt. Die zu diesem Zeitpunkt bereits gezahlten Renten wurden als Besitzstandsrenten weitergezahlt und wie alle anderen gezahlten Renten mit jährlich 1 % angepasst.
Die Rechtsprechung des BGH zu diesen Besitzstandsrenten war schwankend. Zunächst hat er auf diese weiter die VBL-Methode angewandt, später ist er von dieser Auffassung abgewichen.
Sachverhalt
Die Parteien stritten um die Abänderung einer Verbundentscheidung zum Versorgungsausgleich.
Die am 14.4.1960 geschlossene Ehe wurde aufgrund eines am 11.12.1986 zugestellten Antrages durch Urteil des FamG vom 18.12.1987 geschieden. Im Rahmen der Verbundentscheidung wurde der Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass durch Rentensplitting von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften i.H.v. 520,55 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA übertragen wurden. Zudem wurden zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der VBL durch analoges Quasi-Splitting auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA monatlich 46,95 DM begründet.
Seit dem 17.12.1997 bezog der Ehemann Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Versorgungsrente der VBL, die ihn seit dem 1.1.2002 infolge des Systemwechsels in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes als Besitzstandsrente gewährt wurde. Die Ehefrau erhielt seit dem 1.2.2005 eine gesetzliche Altersrente. Sie hat unter Hinweis auf die Volldynamik der VBL-Rente des Ehemannes mit am 11.2.2005 eingegangenem Schriftsatz beantragt, die Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach § 10a VAHRG abzuändern.
Auf der Grundlage neuer Auskünfte hat das FamG die Verbundentscheidung zum Versorgungsausgleich abgeändert.
Gegen diese Entscheidung legte die VBL Beschwerde ein, mit der sie das bei ihr bestehende Anrecht des Ehemannes ungekürzt im Versorgungsausgleich berücksichtigt wissen wollte. Das OLG hat die Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich daraufhin dahingehend abgeändert, dass neben dem Rentensplitting i.H.v. 244,41 EUR ab 1.3.2005 durch analoges Quasi-Splitting zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der VBL auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Rentenanwartschaften i.H.v. 393,47 EUR zu begründen waren.
Hiergegen richtete sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemannes, mit der er den Ausgleich seines VBL-Anrechts nach Maßgabe des Nominalwertes beanstandete.
Entscheidung
Das Rechtsmittel des Ehemannes führte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.
Der BGH hat in seiner Entscheidung eine einheitliche und leicht anwendbare Linie für alle Besitzstandsrenten gefunden. Grundsätzlich ist von der am 1.1.2002 tatsächlich gezahlten Rente auszugehen. Liegt das Ehezeitende vor diesem Umstellungsstichtag, ist die Rente auf diesen Stichtag zurückzurechnen. Dabei ist kein abstrakter Maßstab wie etwa die Entwicklung der aktuellen Rentenwerte zugrunde zu legen, sondern die Entwicklung der gesamtversorgungsfähigen Entgelte, weil diese auch der tatsächlichen Berechnung der Besitzstandsrente zugrunde lag. Der Ehezeitanteil ist dann hieraus zeitratierlich zu bestimmen.
Hinweis
Die vom BGH angewandte Methode stellt eine einheitliche und sachgerechte Lösung dar. Das Verfahren wurde nur deshalb an das OLG zurückgewiesen, weil die Auskunft der VBL keine Ausführungen über die Entwicklung des gesamtversorgungsfähigen Einkommens zwischen Ehezeitende und dem Stichtag enthielt.
Link zur Entscheidung
BGH, Beschluss vom 06.05.2009, XII ZB 24/07