Leitsatz
Das FamG hatte nach Scheidung der Ehe und Durchführung des Versorgungsausgleichs den Verfahrenswert des Versorgungsausgleichs auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde enthielt keine ausdrückliche Erklärung, ob sie namens des Antragstellers oder namens des Verfahrensbevollmächtigten eingelegt wurde. Das FamG hat ihr nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, der in § 50 Abs. 1 FamGKG genannte Wert sei so zu verstehen, dass damit 10 % des Wertes der Ehesache gemeint seien. Da dieser Wert auf 2.000,00 EUR festgesetzt worden sei, ergebe sich insgesamt ein Wert unterhalb des Mindestwerts von 1.000,00 EUR. Im Übrigen entspreche ein höherer Wert als 1.000,00 EUR auch nicht der Billigkeit i.S.d. § 50 Abs. 3 FamGKG.
Die Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Beschwerde für zulässig, in der Sache selbst jedoch für unbegründet.
Zwar gehe der Beschwerdeführer zu Recht davon aus, dass der nach § 50 Abs. 1 FamGKG zu ermittelnde Wert 2.115,00 EUR betrage. Allerdings ergebe eine Billigkeitskorrektur nach § 50 Abs. 3 FamGKG den vom AG angenommenen Wert von 1.000,00 EUR.
Gemäß § 50 Abs. 1 FamGKG betrage der Verfahrenswert für jedes Anrecht, über das mit der Scheidung entschieden werde, 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten.
Das FamG habe dazu aus Vereinfachungs- und Praktikabilitätsgründen die Auffassung vertreten, es seien 10 % des Wertes der Ehesache anzusetzen. Dieser Auffassung sei nicht zu folgen. Zwar solle nach der Gesetzesbegründung in § 50 Abs. 1 FamGKG ein Gleichklang mit § 43 FamGKG hergestellt und so der Aufwand für die Wertfestsetzung begrenzt werden. Eine völlige Gleichsetzung scheide jedoch schon deshalb aus, weil die Einkommensverhältnisse, definiert als Nettoeinkommen der letzten drei Monate, in § 43 FamGKG nur ein Faktor unter mehreren zur Bemessung des Wertes seien, während sie in § 50 FamGKG allein maßgeblich seien.
Hinzu komme, dass die Grundsätze, wie sie von der Rechtsprechung für die Ermittlung des in Ehesachen maßgeblichen Einkommens entwickelt worden seien, nicht vollständig für die Bestimmung des Wertes in Versorgungsausgleichssachen geeignet seien.
Bei der Wertermittlung nach § 43 FamGKG werde das Einkommen noch um individuelle Belastungen, etwa Kindesunterhalt und Schulden bereinigt, aber auch um Einkünfte aus Unterhalt oder Vermögen erhöht. Die Höhe von Versorgungsanrechten, insbesondere solcher aus der gesetzlichen Rentenversicherung, bestimme sich aber meist nach dem reinen Erwerbseinkommen. Daher sei das Nettoeinkommen i.S.d. § 50 FamGKG aus dem Erwerbseinkommen ohne Berücksichtigung individueller Zu- und Abschläge zu bestimmen. Dies folge aus einem Vergleich von § 43 Abs. 1 FamGKG mit § 50 Abs. 1 und 3 FamGKG.
Zwar gehe auch § 43 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 FamGKG für die Ermittlung der Einkommensverhältnisse vom dreifachen Nettoeinkommen aus. Doch sei dies nur ein Umstand, der bei der Angemessenheitsprüfung neben allen sonstigen Umständen des Einzelfalles zu berücksichtigen sei. Dies lasse eine Reduzierung oder auch Erhöhung des Betrages aufgrund der persönlichen Einkommensverhältnisse der Beteiligten zu.
Das OLG errechnete einen Wert von 2.115,00 EUR, der im Wege der Billigkeitskorrektur auf 1.000,00 EUR herabzusetzen sei.
Link zur Entscheidung
OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.07.2010, 15 WF 131/10