Leitsatz
Die Parteien heirateten am 6.7.2002 und trennten sich im Oktober des gleichen Jahres zunächst innerhalb der ehelichen Wohnung. Die Ehe wurde auf den am 4.11.2003 zugestellten Scheidungsantrag am 10.6.2004 geschieden. Am 13.10.2003 trafen die Parteien eine notarielle Scheidungsvereinbarung, in der sie auf Unterhalt, Zugewinn- und die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichteten.
Das FamG hat die Genehmigung des Vergleichs abgelehnt unter Hinweis darauf, dass ein möglicher Ausschlussgrund i.S.d. § 1587 c BGB nicht vorlag. Es hat den Versorgungsausgleich durchgeführt.
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung legten beide Parteien Beschwerde ein. Daraufhin wurde das Urteil hinsichtlich der Folgesache Versorgungsausgleich in der Beschwerdeinstanz abgeändert und neu gefasst. Ein Versorgungsausgleich fand danach nicht statt.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG war die Vereinbarung der Parteien über den Versorgungsausgleich zu genehmigen mit der Folge, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfand.
Gem. § 1587 o Abs. 2 S. 4 BGB solle die Genehmigung des Verzichts auf den Versorgungsausgleich nur dann verweigert werden, wenn die vereinbarte Leistung nicht zu einer dem Ziel des Versorgungsausgleich entsprechenden Sicherung des Berechtigten oder zu keinem angemessenen Ausgleich unter den Ehegatten führe. Diese Vorschrift werde teilweise dahingehend verstanden, dass ein entschädigungsloser Verzicht grundsätzlich nicht genehmigungsfähig sei (OLG Düsseldorf FamRZ 1986, 68, 70;OLG Zweibrücken FamRZ 3 1998, 1377; Rotax, Praxis des Familienrechts, 2. Auflage Teil 9, Rdnr. 659). Dies gelte auch dann, wenn ehebedingte Einbußen nicht eingetreten seien.
Nach anderer Auffassung könne auch ein gegenleistungsfreier Verzicht des Berechtigten genehmigt werden, wenn die Angemessenheitsprüfung zu dem Ergebnis führe, dass der Ausgleichsberechtigte auf den ihm an sich zustehenden Zuwachs an Versorgungsrechten nicht angewiesen oder der Wertunterschied gering sei.
Nach Auffassung des OLG gebot der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Vertragsfreiheit nur insoweit einzuschränken, wie dies nach dem Schutzzweck der Norm notwendig war.
Im vorliegenden Fall seien beide Parteien berufstätig mit der Folge, dass jeder von ihnen eigene Anwartschaften erwerbe. Sie seien nur kurz verheiratet gewesen und hätten nur ca. 3 Monate zusammengelebt. Eine dauerhafte Wirtschaftsgemeinschaft sei nicht entstanden. Beide seien noch jung und hätten Gelegenheit, weitere Rentenanwartschaften zu erwerben. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine Übervorteilung des Antragsgegners. Abweichendes hiervon ergebe sich auch nicht bei Beachtung der zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen entwickelten Grundsätze (BGH NJW 2004, 930 ff.).
Die Parteien hätten nach sehr kurzer Ehezeit beschlossen, auseinander zu gehen, ohne einen finanziellen Ausgleich vorzunehmen. Dass der Antragsgegner in der Ehezeit weniger Versorgungsanrechte erworben habe als die Antragstellerin, beruhe im Wesentlichen darauf, dass er während der Ehezeit zeitweise arbeitslos war. Beide lebten aber jetzt in ähnlichen wirtschaftlichen Verhältnissen und hätten die wesentlichen Zeiten ihrer Erwerbstätigkeit noch vor sich. Im Übrigen sei der auszugleichende Betrag gering.
Link zur Entscheidung
OLG Hamburg, Beschluss vom 24.02.2005, 10 UF 69/04