Leitsatz
Das AG hatte mit Endurteil vom 12.1.2006 die Ehe der Parteien geschieden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt. Mit Verfügung vom 7.9.2009 hat es den Versorgungsausgleich wieder aufgenommen und dahingehend geregelt, dass es im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 4,3685 Entgeltpunkten (Ost) übertragen hat und im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners ein Anrecht von 0,6911 Entgeltpunkten auf die Antragstellerin übertragen hat. Ferner wurden ebenfalls im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners Anrechte i.H.v. 1,9878 Entgeltpunkten (Ost) übertragen. Im Übrigen hat das erstinstanzliche Gericht entschieden, dass der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei einer weiteren Beteiligten i.H.v. 0,3736 Entgeltpunkten unterbleibe, da der Ausgleichswert nicht den Grenzwert von 2.898,00 EUR nach § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG überschreite. Besondere Gründe für die Vornahme des Ausgleichs lägen nicht vor.
Hiergegen richtete sich die Beschwerde der DRV als Beteiligte, die in vollem Umfang Erfolg hatte.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG folgte in seiner Entscheidung der von der DRV vertretenen Auffassung. Auf der Grundlage der korrespondierenden Kapitalwerte i.H.v. 3.984,85 EUR aufseiten des Ehemannes und i.H.v. 1.077,08 EUR aufseiten der Ehefrau sei die Differenz der beiderseitigen "West"-Ausgleichswerte nicht gering i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG, weil die Geringfügigkeitsgrenze zum Ehezeitende bei 2.898,00 EUR liege. Ein Absehen von dem Ausgleich des geringfügigen Anrechts der Ehefrau nach § 18 Abs. 2 VersAusglG komme nicht in Betracht. Zwischen § 18 Abs. 1 und 2 VersAusglG bestehe ein Rangverhältnis, wobei die Prüfung nach Abs. 1 Vorrang habe.
Sei die Differenz gleichartiger Anrechte nach Abs. 1 nicht geringfügig, komme zwar eine Prüfung nach Abs. 2 in Betracht, sie sei jedoch zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse, insbesondere einer Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes, in einschränkender Auslegung nicht mehr durchzuführen.
Die vorrangige Prüfung nach Abs. 1 sei sonst ohne Sinn.
Bei vollständiger Durchführung des Wertausgleichs erlange der Ehemann bezogen auf die West-Anrechte einen Verlust von 2.907,77 EUR. Werde das Anrecht der Ehefrau nicht ausgeglichen, erhöhe sich der Verlust auf 3.984,85 EUR. Hierfür gebe es keinen rechtfertigenden Grund.
Link zur Entscheidung
OLG München, Beschluss vom 01.04.2010, 4 UF 78/10