Leitsatz
Im Rahmen des zwischen den Parteien durchzuführenden Versorgungsausgleichs ging es primär um die Frage, ob Anrechte aus privaten Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, wenn diese Versicherungen im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Darlehens zum Zwecke der Rückzahlung des Darlehens bei Fälligkeit aufgenommen wurden.
Sachverhalt
Die Parteien hatten im Jahre 1975 geheiratet. Aus ihrer Ehe waren zwei in Jahren 1977 und 1979 geborene Töchter hervorgegangen.
Der Antragsteller hatte mit Schriftsatz vom 11.10.2004, der Antragsgegnerin zugestellt am 23.11.2004, die Scheidung der Ehe beantragt, die durch Urteil vom 13.07.2005 ausgesprochen wurde. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wurde mit Beschluss vom 13.07.2005 abgetrennt.
Die Antragsgegnerin hatte während der Ehezeit vom 01.06.1975 bis zum 31.10.2004 gesetzliche Rentenanwartschaften bei der BfA - jetzt DRV - i.H.v. 48,24 EUR erworben.
Der Antragsteller war im Immobiliengeschäft tätig und hatte laut Auskunft der DRV während der Ehezeit keine Anrechte in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erworben.
Er hatte allerdings in der Zeit vom 1.8.2002 bis zum 1.1.2003 zwölf Rentenversicherungen mit der Option der Auszahlung eines Kapitalbetrages bei Erleben des grundsätzlich vereinbarten Leistungszeitpunktes abgeschlossen. Diese Lebensversicherungen waren im Zusammenhang mit der Aufnahme zweier Darlehen über 5.454.495,00 EUR und 2.826.130,00 EUR aufgenommen worden. Fälligkeit der Darlehensbeträge war zum 31.12.2019 vereinbart. Während der Kreditlaufzeiten waren von dem Antragsteller Zinsen zu zahlen. Laufende Tilgungsleistungen waren nicht vereinbart. Als "Sicherheiten" waren die Ansprüche aus den von dem Antragsteller abgeschlossenen Rentenversicherungen an die Kreditgeberin abgetreten.
Der Antragsteller vertrat die Auffassung, die Versicherungen seien nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen und schlug beiderseitigen Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs vor. In erster Instanz wurde von ihm beantragt, den Versorgungsausgleich auszuschließen. Hiergegen wandte sich die Ehefrau und begehrte die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
Mit Beschluss vom 15.2.2006 hat das erstinstanzliche Gericht den Antragsteller verpflichtet, auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der DRV Bund Rentenanwartschaften von monatlich 719,53 EUR durch Beitragszahlung i.H.v. 158.017,10 EUR zu begründen. Dabei ging das erstinstanzliche Gericht davon aus, dass die Anwartschaften des Antragstellers aus den zwölf Lebensversicherungen in den Versorgungsausgleich einzubeziehen seien.
Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller Beschwerde ein, die im Ergebnis erfolgreich war.
Entscheidung
Das OLG folgte im Ergebnis der Argumentation des Antragstellers, wonach die zwölf streitgegenständlichen Rentenversicherungen wegen ihrer Einbeziehung in die Abwicklung der zwei Kreditverträge nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen waren.
Zwar sei in der Tat verwunderlich, warum bei der von dem Antragsteller behaupteten Funktion der Lebensversicherungen als Tilgungsersatz Rentenversicherungen und nicht von vornherein Kapitallebensversicherungen abgeschlossen worden seien. Dies sei jedoch plausibel damit erklärt worden, dass Rentenversicherungen für ihn deshalb günstiger gewesen seien, weil dabei der Zuschlag für die Absicherung des Risikos des Todes entfallen sei und keine Gesundheitsfragen hätten beantwortet werden müssen.
Aufgrund des fortgeschrittenen Alters wäre für den Antragsteller eine Kapitallebensversicherung wesentlich teurer gewesen als eine Rentenversicherung.
Allerdings sei mit dem erstinstanzlichen Gericht davon auszugehen, dass private Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht grundsätzlich in den Versorgungsausgleich einzubeziehen seien, wenn das Kapitalwahlrecht bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch nicht ausgeübt worden sei (vgl. etwa BGH v. 5.2.2003 - XII ZB 53/98, MDR 2003, 748 = BGHReport 2003, 489 m. Anm. Borth = FamRZ 2003, 664).
Richtig sei auch, dass in Literatur und Rechtsprechung die Auffassung vertreten werde, dass eine Abtretung von Rechten aus einer Rentenversicherung durch einen Ehegatten lediglich zur Sicherheit der Zurechnung der entsprechenden Anrechte zu diesem Ehegatten im Rahmen des § 1587 Abs. 1 BGB jedenfalls solange nicht entgegenstehen solle, bis die Sicherheit in Anspruch genommen oder das entsprechende Recht sonst aus dem Vermögen des betroffenen Ehegatten ausgeschieden sei.
Im vorliegenden Fall komme eine Einbeziehung aus den genannten Gründen jedoch nicht in Betracht.
Danach seien in den Versorgungsausgleich allein die Anrechte der Antragsgegnerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung einzubeziehen gewesen. Damit wäre die Antragsgegnerin gem. § 1587a Abs. 1 S. 2 mit einem Betrag von 24,12 EUR ausgleichspflichtig. Im Hinblick auf das erhebliche Immobilienvermögen des Antragstellers, das das der Antragsgegnerin bei weitem übersteige, hielt das OLG jed...