Leitsatz

Das FamG hatte die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.

Die Ehegatten hatten während der Ehezeit gesetzliche Anrechte erworben, der Ehemann zudem öffentlich-rechtliche betriebliche Versorgungsanrechte bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).

Das erstinstanzliche Gericht hat die beiden gesetzlichen Rentenanwartschaften gemäß § 10 VersAusglG im Wege der internen Teilung ausgeglichen. Ein Ausgleich der betrieblichen VBL-Anrechte des Ehemannes fand nicht statt.

Hiergegen wandte sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde.

Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach der vom OLG im Beschwerdeverfahren für den Ehemann eingeholten neuen Auskunft der VBL waren seine dortigen Anrechte aufgrund der bereits eingetretenen Unverfallbarkeit ausgleichsreif i.S.v. § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG. Da der Ehemann zudem zu den rentennahen Jahrgängen gehöre, wirke sich die Entscheidung des BGH zur Unwirksamkeit der Startgutschrift nicht aus, so dass das VBL-Anrecht gemäß §§ 10 ff. VersAusglG zu teilen sei.

Die VBL hatte den Ehezeitanteil mit 94,92 Versorgungspunkten (VP) angegeben und einen Ausgleichswert gemäß § 5 Abs. 1 VersAusglG mit 41,41 VP vorgeschlagen.

Die entsprechend der VBL-Satzung vorgenommene Ermittlung des Ausgleichswerts auf Basis der versicherungsmathematischen Barwerthalbteilung anstelle einer nominalen Rentenhalbteilung wurde vom OLG nicht bemängelt. Der Ausgleichswert von weniger als dem hälftigen Ehezeitanteil verstoße nicht gegen Art. 3 GG. Auch ein Verstoß gegen das im europäischen Gemeinschaftsrecht verankerte Diskriminierungsverbot sei nicht gegeben. Die Ehefrau erhalte durch die Barwerthalbteilung ein gleichwertiges Anrecht i.S.d. § 11 Abs. 1 S. 1 VersAusglG. Die etwas geringere Rentenhöhe im Vergleich zum rechnerisch hälftigen Ehezeitanteil sei auf die statisch zu begründende, längere Lebenserwartung der ausgleichsberechtigten Ehefrau zurückzuführen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 06.12.2010, 14 UF 128/10

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