Leitsatz
Die Parteien hatten am 24.8.1977 geheiratet. Die Ehe wurde durch Scheidungsurteil des FamG vom 3.4.2002 rechtskräftig geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde abgetrennt und mit Beschluss vom 22.3.2007 nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Bewertung von in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften geregelt.
Gegen den erstinstanzlichen Beschluss zum Versorgungsausgleich hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt und die Art und Weise der Einbeziehung der von dem Ehemann erworbenen Anwartschaften aus zwei Berufsunfähigkeitsversicherungen beanstandet. Darüber hinaus wandte sie sich gegen die vom FamG beschlossene Kapitaleinmalzahlung zum Ausgleich der Betriebsrenten und hielt den insoweit angesetzten Betrag für zu niedrig.
Mit seiner Anschlussbeschwerde verfolgte der Ehemann ebenfalls eine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses und vertrat die Ansicht, mit der Anordnung einer Zahlung von 37.149,88 EUR sei die Zumutbarkeitsgrenze überschritten. Er rügte insoweit auch die mathematische Berechnung des Abfindungsbetrages.
Die Rechtsmittel der Parteien waren zulässig und teilweise begründet.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG wies zunächst darauf hin, dass ein Vergleich mit den Grundversorgungen, insbesondere den Versorgungen der gesetzlichen Rentenversicherung, zu erfolgen habe. Maßgeblich sei, ob das zu beurteilende Versorgungsanrecht in der Vergangenheit, das heißt über einen Zeitraum von generell mehr als fünf Jahren bis in die jüngste Zeit hinein mit der Entwicklung der Grundversorgungen Schritt halte (vgl. Staudinger/Rehme, § 1587a Rz. 427; KK-FamR/Rehme, 2. Aufl., § 1587a Rz. 208; jeweils m.w.N.; neuerdings spricht der BGH nur noch von einem "angemessenen Vergleichszeitraum"; FamRZ 2004, 1474; 2007, 996, 998).
Entscheidend sei auch, ob dies auch unter Berücksichtigung aller hierfür bedeutsamen Umstände für die Zukunft erwartet werden könne. Das OLG ging davon aus, dass von einer Leistungsdynamik auszugehen sei. Daten für einen angemessenen Vergleichszeitraum seien vorhanden. Die Anpassungsraten lägen regelmäßig zum Teil erheblich höher als die Anpassungen der Grundversorgung.
Die Frage der Prognose der künftigen Erhöhungen könne zwar nicht sicher beurteilt werden. Es gebe jedoch keinen erkennbaren Grund, dass die Anpassungen dauerhaft unter denen der Grundversorgungen liegen würden.
Zu berücksichtigen sei weiter die Befristung der beiden Berufsunfähigkeitsrenten. Die Berücksichtigung der Berufsunfähigkeitsrenten mit dem gekürzten Nominalwert widerspreche nicht dem Verbot der Doppelverwertung. Entgegen den Darlegungen im Urteil des erstinstanzlichen Gerichts seien die Berufsunfähigkeitsrenten nicht erst mit ihrem Kapitalwert für die Zeit nach Ende der Unterhaltsverpflichtung anzusetzen.
Zum einen sei die alleinige Begrenzung des Ausgleichs bezüglich der Berufsunfähigkeitsrenten willkürlich. Bei konsequenter Anwendung des Gedankens der Doppelverwertung müsste er auch für den Ausgleich der gesetzlichen Renten und der Altersversorgung gelten und ebenfalls im fraglichen Zeitraum die Unterhaltsberechnung beeinflusst haben.
Zum anderen sei das Verbot der Doppelverwertung hauptsächlich im Verhältnis zwischen Unterhalt und Zugewinnausgleich entwickelt worden. Zur Vermeidung einer völlig diffusen Anwendung der unterschiedlichen Ausgleichssysteme sei das Verbot jedoch nur anzuwenden bei bereits erfolgtem Vermögensausgleich in Bezug auf einen gesamten Vermögenswert oder zumindest klar abgrenzbare Teile davon.
Vermögenswerte in diesem Sinn seien hier die Anrechte auf Altersversorgung in Form der Berufsunfähigkeitsrenten. Diese Anrechte als solche seien weiterhin ungeschmälert beim Antragsgegner. Es habe auch aus seinem sonstigen Vermögen keinen Ausgleich an die Antragstellerin geleistet, um das Stammrecht auf die Berufsunfähigkeitsrenten ungekürzt zu behalten. Es habe somit kein Vermögensausgleich in Bezug auf das Versorgungsanrecht als solches stattgefunden. Der Umstand, dass der Antragsgegner über den Unterhalt möglicherweise Teile der Einzelversorgungsansprüche abgegeben habe, könne insoweit keine Rolle spielen.
Zahlung des von dem erstinstanzlichen Gericht ausgeurteilten Kapitalbetrages hielt das OLG für unzumutbar. Im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse des Antragsgegners hielt es für zumutbar lediglich einen Betrag von 25.000,00 EUR. Dieser zumutbare Barbetrag sei umzurechnen in eine zu begründende monatliche Anwartschaft. Unter Berücksichtigung des Umrechnungsfaktors für Entgeltpunkte im Zeitpunkt der Entscheidung ergebe sich hieraus eine zu begründende monatliche Anwartschaft von 105,82 EUR.
Link zur Entscheidung
OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 03.03.2008, 11 UF 53/07