Kurzbeschreibung

Muster eines Antrags auf nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs nach einer Scheidung in der ehemaligen DDR. Das Muster enthält diesbezüglich verschiedene Varianten. Seit 1.1.2022 besteht für Rechtsanwälte eine aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).

Vorbemerkung

Muster eines Antrags auf nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs nach einer Scheidung in der ehemaligen DDR. Das Muster enthält diesbezüglich verschiedene Varianten.

Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB 2013 ist seit dem 21.12.2018 durch Art. 17 Abs. 4 Satz 1 EGBGB ersetzt worden. Nach der Übergangsregelung des Art. 229 § 28 Abs. 2 EGBGB ist Art. 17 Abs. 3 EGBGB 2009 weiter anzuwenden, wenn das Verfahren auf Ehescheidung vor dem 29.12.2013 eingeleitet worden ist.

Hinweis

Die nachträgliche Durchführung eines Versorgungsausgleichs nach vorstehenden Regelungen kommt nur dann in Betracht, wenn die Ehescheidung in der Zeit vom 1.7.1977 bis 31.12.1991 ausgesprochen worden ist, da auch in den alten Bundesländern ein Versorgungsausgleich nur dann durchzuführen ist, wenn die Ehescheidung auf einem seit dem 1.7.1977 verkündeten Urteil beruht. Danach ist die nachträgliche Durchführung eines Versorgungsausgleichs nicht möglich, wenn die Scheidung vor dem 1.7.1977 ausgesprochen worden ist.

Seit 1.1.2022 besteht für Rechtsanwälte eine aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).

Antrag auf nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Scheidung in DDR

An das

Amtsgericht ...

– Familiengericht –

...

per beA

Nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs

In der Familiensache

der ... Antragstellerin,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...,

gegen

... Antragsgegner,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...,

wegen nachträglicher Durchführung des Versorgungsausgleichs

wird namens und in Vollmacht der Antragstellerin beantragt,

nachträglich den Versorgungsausgleich durchzuführen.

Begründung:

Die zwischen den Parteien am ... geschlossene Ehe wurde durch Urteil des Kreisgerichts ... (Ort auf dem Gebiet der ehemaligen DDR einschließlich Berlin [Ost]) vom ..., Gz.: ..., rechtskräftig geschieden.

Beweis: Urteil des Kreisgerichts ... vom ..., Anlage K1

Zu seiner Wirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland bedurfte es keiner Anerkennung gemäß Art. 7 § 1 Familienrechtsänderungsgesetz.

Gemäß Art. 234 § 6 EGBGB gilt das Recht des Versorgungsausgleichs zwar nicht für Ehegatten, die vor dem grundsätzlichen In-Kraft-Treten des SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung – für die neuen Bundesländer am 1. Januar 1992 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR geschieden wurden. Von diesem Grundsatz besteht jedoch dann eine Ausnahme, wenn nach den Grundsätzen des interlokalen Kollisionsrechts schon vor In-Kraft-Treten des Einigungsvertrages ein Versorgungsausgleich durchzuführen war, weil durch den Einigungsvertrag nicht in bereits bestehende Rechtspositionen eingegriffen werden sollte (vgl. BGH, FamRZ 1994 S. 884).

Beide geschiedene Ehegatten haben nach der Scheidung (aber noch vor dem Anschluss am 3. Oktober 1990) ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begründet.

Alternativ

Alternative 1: Das Scheidungsverfahren war vor dem 1. September 1986 rechtshängig.

Es sind die Grundsätze, die der BGH zu Art. 17 Abs. 3 EGBGB in der vor dem 1. September 1986 geltenden Fassung entwickelt hat, anzuwenden, da das Scheidungsverfahrens bereits vor dem 1. September 1986, dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142), rechtshängig war. Für die Frage, welche der beiden Rechtsordnungen der beiden deutschen Staaten zur Anwendung zu kommen hatte, war der durch den fortdauernden gewöhnlichen Aufenthalt eines Ehegatten begründete Gegenwartsbezug zu demjenigen deutschen Staat, in dem früher beide Ehegatten gelebt hatten, wesentlich. Es besteht jedoch im innerdeutschen Kollisionsrecht ein Bedürfnis nach Wandelbarkeit des Scheidungsfolgenstatuts‘ in Fällen, in denen der Gegenwartsbezug zur DDR weggefallen ist. So ist dann kein sachlicher Grund mehr dafür gegeben, die Ehegatten weiterhin an ihrer Beziehung zur Rechtsordnung der DDR festzuhalten, wenn diese sich beide von ihr gelöst haben. Schließlich waren ja auch diejenigen Deutschen, die als Bürger der DDR dauerhaft in den Geltungsbereich des Grundgesetzes der BRD gelangten, mit dieser als Staatsangehörige verbunden.

Daher sind ab dem Zeitpunkt der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts der geschiedenen Ehegatten jeweils auf dem Staatsgebiet der damaligen BRD, die Voraussetzungen für die Durchführung des Versorgungsausgleichs erfüllt.

Es wird daher beantragt,

das Verfahren über den Versorgungsausgleich aufzunehmen und durchzuführen.

Alternativ

Alternative 2: Das Scheidungsverfahren war nach dem 31. August 1986 rechtshängig und die Ehezeit vor dem 30. Juni 1990 be...

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