Leitsatz
Die Ehe der Parteien wurde im Mai 2007 geschieden und zugleich der Versorgungsausgleich mittels Renten-Splittings zugunsten des Ehemannes durchgeführt, auf dessen Rentenkonto bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland angleichungsdynamische Rentenanwartschaften i.H.v. 37,07 EUR übertragen wurden. Im Übrigen wurden die Parteien wegen des vorzunehmenden Ausgleichs der nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften i.H.v. 3,71 EUR auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen.
Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Kommunalen Wohnungsverbandes Sachsen-Anhalt als Beteiligter, der monierte, die Umrechnung der Anwartschaften aus der betrieblichen Zusatzversorgung der Ehefrau sei in Bezug auf den maßgeblichen Kapitalisierungsfaktor nach der Barwert-Verordnung nicht entsprechend dem Gesetz erfolgt und die Zusatzversorgung als öffentlich-rechtliche Einrichtung sei fälschlicherweise als privatrechtlich organisierter Versorgungsträger beurteilt worden.
Das Rechtsmittel hatte Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Beschwerde für zulässig und begründet, da bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs die der Ehefrau zustehende Zusatzversorgung beim Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt zum einen nicht zutreffend nach den Vorschriften der Barwert-Verordnung berechnet und zum anderen auch nicht als Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 VAHRG erkannt worden sei.
Zwar sei in dem angefochtenen Urteil die Anfang Juni 2006 in Kraft getretene Neufassung der Barwert-Verordnung und auch, wenngleich unter widersprüchlicher Annahme der Anwendbarkeit des § 2 Abs. 3 S. 1 BarwertVO, die Regelung des § 2 Abs. 2 S. 4 BarwertVO n.F. herangezogen worden, deren aktueller Erhöhungssatz von 50 % mit der nicht einschlägigen und an sich gemäß § 2 Abs. 3 S. 4 BarwertVO einen Erhöhungssatz von neuerdings 65 % statt vorher 80 % vorsehenden Tabelle 2 zu § 2 Abs. 3 S. 1 BarwertVO verknüpft worden, während richtigerweise, ob der in Frage stehende Versorgung nicht nur wegen Alters, sondern auch wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die Tabelle 1 nach § 2 Abs. 2 S. 1 BarwertVO mit einem Erhöhungssatz von 50 % nach Satz 4 der Vorschrift hätte Anwendung finden müssen.
Die Durchführung des Versorgungsausgleichs unterliege gemäß § 1 Abs. 1 VAÜG den besonderen Bestimmungen des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes, da beide Ehegatten während der Ehezeit angleichungsdynamische Rentenanwartschaften erworben hätten und die Ehezeit vor der sog. Einkommensangleichung nach § 1 Abs. 4 VAÜG geendet habe. Gleichwohl sei die Durchführung des Versorgungsausgleichs möglich gewesen, weil die Ehefrau als Ehegatte mit den werthöheren angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften auch zugleich die werthöheren nichtangleichungsdynamischen Anrechte in der Ehezeit erworben habe.
Der folgerichtig nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG i.V.m. § 1587a Abs. 1 BGB vorzunehmende Ausgleich der angleichungsdynamischen und anderen Anrechte der Parteien begegne Bedenken - und werde deshalb auch zu Recht nur unter diesem Punkt angefochten - soweit hinsichtlich der letzteren unter Verkennung der unter § 1 Abs. 3 VAHRG fallenden öffentlich-rechtlich begründeten Zusatzversorgung der Ehefrau bei dem Kommunalen Wohnungsverband Sachsen-Anhalt die Parteien mangels Anwendbarkeit des § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gem. § 2 VAHRG verwiesen worden seien.
Richtigerweise sei allein die während der Ehezeit erworbene kommunale Zusatzversorgung der Ehefrau in den Versorgungsausgleich bezüglich der nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften einzubeziehen. Eine anteilige Belastung sowohl der kommunalen Zusatzversorgung als auch der ebenfalls nicht angleichungsdynamischen Lebensversicherung der Ehefrau über einen gemäß § 2 VAHRG schuldrechtlich verbleibenden Versorgungsausgleich möge zwar grundsätzlich nach der sog. Quotierungsmethode zu erwägen sein. Eine Quotierung sei allerdings im konkreten Fall schon deswegen nicht sach- und interessengerecht, weil die aus der privaten Lebensversicherung resultierende Anwartschaft der Ehefrau hinter den gleichartigen und gleichermaßen dynamisierten Anrechten des Ehemannes bei derselben Versicherung zurückbleibe und der Ausgleich der nichtangleichungsdynamischen Anrechte folgerichtig allein bei der kommunalen Zusatzversorgung aufseiten der Ehefrau stattfinden können und müsse.
Ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich habe daher ob des komplett öffentlich-rechtlich durchführbaren und durchzuführenden und auch durchgeführten Versorgungsausgleichs zwischen den Parteien nicht mehr stattzufinden.
Link zur Entscheidung
OLG Naumburg, Beschluss vom 08.10.2007, 4 UF 126/07