Leitsatz
Die Parteien stritten um die Berücksichtigung einer berufsständischen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der Bayerischen Apothekerversorgung (Beteiligte zu 3) im Rahmen des Versorgungsausgleichs. Mit Verbundurteil vom 8.10.1997 wurde die Ehe der Parteien geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt, in dem zu Lasten der Altersversorgung des Ehemannes bei der Beteiligten zu 3) für die Ehefrau bei der DRV Bund (Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften i.H.v. 63,17 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, begründet wurden. Die Beteiligte zu 1) beantragte Berichtigung dieser Versorgungsausgleichsregelung aufgrund eines offensichtlichen Rechenfehlers.
Die Ehefrau legte gegen das Urteil Beschwerde ein und machte in ihrer Beschwerdebegründung verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung der BarwertVO im Hinblick auf die dabei nicht berücksichtigte Teildynamik der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der Beteiligten zu 3) im Anwartschaftsstadium geltend. Auf Anregung der Ehefrau mit Zustimmung des Ehemannes und der weiteren Beteiligten setzte das OLG das Verfahren bis zur Entscheidung des BVerfG, welches einen vergleichbaren Sachverhalt betraf, aus. Nach Veröffentlichung der Entscheidung des BVerfG hat die Ehefrau das Verfahren wieder aufgenommen. Das OLG hat ein Sachverständigengutachten zum Wert der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Bayerischen Apothekerversorgung eingeholt. Beteiligte und Parteien haben sich zu diesem Gutachten kontrovers geäußert.
Auf die Beschwerde der Ehefrau wurde die erstinstanzliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich abgeändert.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt es für geboten, bei der Umwertung des Versorgungsanrechts des Ehemannes bei der Bayerischen Apothekerversorgung die aktuelle BarwertVO nicht anzuwenden, sondern das aus seiner Sicht überzeugende Gutachten des Sachverständigen zugrunde zu legen.
Verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die biometrischen Grundlagen der neuesten Fassung der BarwertVO beständen zwar nicht mehr. Ein Verstoß ergebe sich der Begründung des BVerfG zufolge in erster Linie aus den überholten biometrischen Grundlagen der alten Fassung zur BarwertVO, welche zu einer wesentlichen Unterbewertung von Versorgungsanrechten geführt hätten (BVerfG in FamRZ 2006, 1000).
Mit der Aktualisierung der Tabellen zur BarwertVO durch die zweite VO zur Änderung der BarwertVO vom 26.3.2003 sei den verfassungsrechtlichen Bedenken jedoch insoweit Rechnung getragen, weshalb das BVerfG die Umwertung von Versorgungsanwartschaften nach der BarwertVO nunmehr als im Grundsatz verfassungsgemäß qualifiziere.
Sofern nicht konkrete Anhaltspunkte für die Unterbewertung einer Versorgungsanwartschaft wegen Nichtberücksichtigung der Teildynamik im Anwartschaftsstadium vorlägen, werde daher auch in Zukunft für betriebliche Versorgungsanwartschaften die durch den Gesetzgeber aus Gründen der Einheitlichkeit der Barwertermittlung und Prozessökonomie bewusst gewählte pauschalierte Ermittlungsmethode nach der BarwertVO anzuwenden sein. Dies rechtfertige sich auch aus der Überlegung, dass die individuelle Barwertermittlung durch SV-Gutachten ebenfalls lediglich eine Prognose darstelle und im Hinblick auf die mit der Prognose verbundenen Unwägbarkeiten nach § 10a VAHRG die Möglichkeit der Abänderung bei Überschreiten der Wesentlichkeitsgrenze bestehe.
Im vorliegenden Fall sei indessen bereits ein individuelles Sachverständigengutachten erstellt worden, demzufolge die individuelle Barwertermittlung einen erheblich über der Umwertung nach der BarwertVO in der aktuellen Fassung liegenden Wert des Versorgungsanrechts bei der Bayerischen Apothekerversorgung ergebe. Allerdings beruhe dies nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht auf der Vernachlässigung einer Anwartschaftsdynamik durch die BarwertVO, sondern auf der Berücksichtigung des speziellen Leistungsplanes der Bayerischen Apothekerversorgung.
Link zur Entscheidung
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.01.2008, 18 UF 166/97