Leitsatz

Die Parteien hatten im Januar 1992 einen Ehevertrag geschlossen, in dem u.a. geregelt war, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinden solle.

Die Ehe wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 26.8.2003 geschieden. Ein Versorgungsausgleich wurde unter Hinweis auf die ehevertragliche Regelung der Parteien nicht durchgeführt.

Im Jahre 2006 begehrte die Ehefrau Prozesskostenhilfe für eine Feststellungsklage, mit der sie festgestellt wissen wollte, dass der zwischen ihr und dem Ehemann geschlossene Ehevertrag nichtig sei. Sie wies darauf hin, dass es ihr alleine darum gehe, den Versorgungsausgleich durchzuführen.

Ihr Prozesskostenhilfeantrag wurde vom FamG zurückgewiesen, da der beabsichtigten Feststellungsklage ein Rechtsschutzinteresse fehle. Durch das Scheidungsurteil sei rechtskräftig entschieden worden, dass ein Versorgungsausgleich nicht durchzuführen sei.

Gegen den ablehnenden PKH-Beschluss wandte sich die Ehefrau mit ihrer sofortigen Beschwerde, die nicht erfolgreich war.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach es der Ehefrau an dem für eine Feststellungsklage erforderlichen Feststellungsinteresse fehle und Prozesskostenhilfe daher nicht zu bewilligen sei.

Der von ihr beabsichtigten Feststellungsklage stehe allerdings die Rechtskraft des Ehescheidungsurteils nicht entgegen, da diese sich nicht auf den Versorgungsausgleich erstrecke.

Nach § 53d FGG finde eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich insoweit nicht statt, als die Ehegatten den Versorgungsausgleich namentlich nach § 1408 Abs. 2 BGB ausgeschlossen hätten. Die Vorschrift ziehe aus der materiell-rechtlichen Regelung die Folgerung für das Verfahrensrecht. Von daher könne der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs in solchen Fällen nicht die Rechtskraft des Scheidungsurteils entgegenstehen (ebenso OLG Düsseldorf v. 22.9.2005 - II-1 UF 22/05, OLGReport Düsseldorf 2006, 245 = FamRZ 2006, 793, 794). § 53d FGG sei allerdings dann nicht anwendbar, wenn das Gericht von der Nichtigkeit der Vereinbarung zum Versorgungsausgleich überzeugt sei. Es müsse dann über den Versorgungsausgleich entschieden werden.

Eine etwaige Nichtigkeit des Ehevertrages sei in dem Scheidungsverfahren jedoch nicht thematisiert worden. Ausweislich des Protokolls hätten die Parteien in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs durch Ehevertrag ausgeschlossen worden sei. Das erstinstanzliche Gericht habe noch im selben Termin das Scheidungsurteil verkündet. Der Versorgungsausgleich habe im Tenor des Urteils keine Erwähnung gefunden, etwaige Bedenken gegen die Wirksamkeit seines Ausschlusses seien in den Gründen nicht ansatzweise erwähnt worden. Von daher fehle es an Feststellungen zum Versorgungsausgleich, die in Rechtskraft hätten erwachsen können.

Ein Rechtsschutzbedürfnis der Ehefrau für die von ihr beabsichtigte Feststellungsklage sei nicht ersichtlich.

Zwar seien auch im Verfahren über den Versorgungsausgleich feststellende Entscheidungen in entsprechender Anwendung des § 256 ZPO zulässig (BGH v. 14.10.1981 - IVb ZB 560/80, MDR 1982, 306 = NJW 1982, 387, 388).

Allerdings habe die Ehefrau die Möglichkeit, die Durchführung des Versorgungsausgleichs gem. § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO beim FamG zu beantragen. In einem solchen Verfahren wäre dann inzidenter die Wirksamkeit des ehevertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs zu überprüfen. Mit einem solchen Antrag könne die Ehefrau also die endgültige Klärung des Streitstoffes in einem Verfahren erreichen, so dass ihr für die von ihr beabsichtigte Feststellungsklage - wie im Falle einer möglichen Klage auf Leistung - das Feststellungsinteresse fehle.

 

Link zur Entscheidung

OLG Bremen, Beschluss vom 09.02.2007, 4 WF 137/06

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