Leitsatz
Anlässlich des Ehescheidungsverfahrens war der Versorgungsausgleich zwischen den Parteien durchgeführt worden. Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich richtete sich die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung, die zur Begründung ihres Rechtsmittels ausführte, anders als in dem erstinstanzlichen Urteil zugrunde gelegt seien in den Versorgungsausgleich nicht Rentenanwartschaften des Antragsgegners i.H.v. 105,57 EUR einzustellen, sondern lediglich Anwartschaften i.H.v. 36,38 EUR, da ihm die in dem Zeitraum vom 1.5.1990 bis zum 30.6.2004 von ihm freiwillig entrichteten Beiträge zurückerstattet worden seien.
Die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, die aus der neuen Auskunft zur Höhe der Rentenanwartschaften des Antragsgegners vom 29.9.2006 ersichtlichen Rentenanwartschaften könnten nicht zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich führen. Bei Berücksichtigung der sich aus der zweiten Auskunft ergebendenden niedrigeren Anwartschaften würde eine Erhöhung des Ausgleichsanspruchs des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin erfolgen. Dies wäre nach Auffassung des OLG grob unbillig gem. § 1587c Nr. 2 BGB, weil der Antragsgegner seine Anwartschaften ohne zureichenden Grund in illoyaler Weise reduziert habe.
Er habe nach Verkündung des Ersturteils gegenüber der Deutschen Rentenversicherung beantragt, die von ihm in dem Zeitraum vom 1.5.1990 bis zum 30.4.2005 geleisteten freiwilligen Beträge in die Rentenversicherung zurückzuerstatten. Diesem Antrag sei stattgegeben worden. Hierdurch hätten sich seine Anwartschaften auf eine Vollrente wegen Alters von monatlich 105,57 EUR auf monatlich 36,38 EUR reduziert. Ein nachvollziehbarer Grund für sein Rückerstattungsbegehren sei nicht ersichtlich. Als alleiniges Motiv für die Reduzierung seiner Anwartschaften komme daher die Erhöhung des Ausgleichsanspruchs gegenüber der Ehefrau in Betracht.
Der Antragsgegner würde bei Durchführung des Versorgungsausgleichs ungleich besser gestellt werden als die Antragstellerin. Ihm würden die höheren Rentenanwartschaften und der Erstattungsbeitrag zufließen, da die Antragstellerin im Wege des Zugewinnausgleichs keinen Ausgleich mehr verlangen könne, da der Rückerstattungsanspruch des Antragsgegners gegenüber der Deutschen Rentenversicherung erst nach dem Stichtag für die Feststellung des Endvermögens entstanden sei.
Link zur Entscheidung
OLG Bamberg, Beschluss vom 15.01.2007, 7 UF 304/06