Leitsatz
Das OLG Dresden hat sich in dieser Entscheidung damit auseinandergesetzt, wie im Rahmen des Versorgungsausgleichs die Umrechnung einer regeldynamischen Versorgungsanwartschaft auf Beamtenversorgung zu erfolgen hat, wenn der Versorgungsträger eine interne Teilung nicht zulässt.
Sachverhalt
Die am 17.6.1988 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 27.2.2009 zugestellten Ehescheidungsantrag hin am 12.11.2009 geschieden. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wurde gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG ausgesetzt.
In der Folgezeit hat das AG das Verfahren zum Versorgungsausgleich von Amts wegen wieder aufgenommen.
Die Antragstellerin hatte während der Ehezeit in der allgemeinen Rentenversicherung Anwartschaften mit einem Ehezeitanteil von 0,1288 Entgeltpunkten erlangt. Der korrespondierende Kapitalwert betrug 395,73 EUR. In der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) hatte sie Anwartschaften mit einem Ehezeitanteil von 14,5806 Entgeltpunkten (Ost) erlangt. Der korrespondierende Kapitalwert betrug 37.747,15 EUR.
Der Antragsgegner hatte in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) Anwartschaften mit einem Ehezeitanteil von 3,9326 Entgeltpunkten (Ost) erlangt. Der korrespondierende Kapitalwert betrug 10.180,96 EUR. Außerdem hatte er als Beamter beim Freistaat Sachsen eine regeldynamische Versorgungsanwartschaft mit einem ausgleichspflichtigen Versorgungsteil von 801,17 EUR erlangt. Der korrespondierende Kapitalwert betrug 92.680,49 EUR.
Das AG hat den Versorgungsausgleich durchgeführt und angeordnet, dass die Anwartschaften der Antragstellerin und des Antragsgegners in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) hälftig auszugleichen seien. Die Anwartschaft der Antragstellerin bei der allgemeinen Rentenversicherung hat es nicht ausgeglichen. Hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners auf Beamtenversorgung hat es die externe Teilung durchgeführt und angeordnet, dass der Ausgleichswert von 400,59 EUR in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen sei.
Hiergegen richtete sich die Beschwerde eines der Versorgungsträger, der die Auffassung vertrat, dass der Ausgleichswert in Entgeltpunkte und nicht in Entgeltpunkte (Ost) umgerechnet werden müsse. Der Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) liege eine Bewertung des Anrechts als angleichungsdynamisches Recht zugrunde. Bei der Versorgungsanwartschaft handele es sich hingegen um eine nichtangleichungsdynamische Anwartschaft.
Das Rechtsmittel führte zur teilweisen Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses.
Entscheidung
Das OLG wies zunächst darauf hin, dass der Versorgungsausgleich nach den seit dem 1.9.2010 geltenden Vorschriften durchzuführen sei, weil das Verfahren zwischenzeitlich ausgesetzt war.
Zutreffend mache die Beschwerde geltend, dass der Ausgleichswert von 400,59 EUR bei der externen Teilung der Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners in Entgeltpunkte, nicht in Entgeltpunkte (Ost) erfolgen müsse, weil die Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners regeldynamisch sei.
Da der Freistaat Sachsen die interne Teilung von Versorgungsanwartschaften nicht zulasse, sei gemäß § 16 Abs. 1 VersAusglG eine externe Teilung durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung durchzuführen. § 16 Abs. 3 S. 2 VersAusglG schreibe vor, dass die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen sei, wenn das Anrecht im Beitrittsgebiet erworben worden sei. Bei starrer Orientierung an dem eindeutigen Wortlaut wäre die Anrechnung in Entgeltpunkte (Ost), wie vom AG vorgenommen, zutreffend. Der Antragsgegner habe die Versorgungsanwartschaften im Beitrittsgebiet erworben.
Allerdings müsse die Vorschrift dem Willen des Gesetzgebers und dem Sinn und Zweck der Vorschrift folgend dahingehend einschränkend ausgelegt werden, dass die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) nur für angleichungsdynamische Anwartschaften, nicht für regeldynamische Anwartschaften zu erfolgen habe. Dies entspreche der bisherigen Rechtslage. Dort sei ausdrücklich angeordnet gewesen, dass die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) abweichend von der allgemeinen Regelung in § 1587b Abs. 6 BGB, die die Umrechnung in Entgeltpunkte vorsah, zu erfolgen hatte, wenn die Rentenanwartschaften zum Ausgleich angleichungsdynamischer Anrechte zu begründen war. An dieser Rechtslage habe der Gesetzgeber nichts ändern wollen. In der Gesetzesbegründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs sei dies deutlich zum Ausdruck gebracht.
Im Übrigen hat das OLG in Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses auch die von der Antragstellerin in der allgemeinen Rentenversicherung erworbenen Entgeltpunkte ausgeglichen. Er sah sich insoweit zur Abänderung befugt, auch wenn die Verfahrensbeteiligten diesen Teil der Entscheidung nicht zum Beschwerdegegenstand erhoben hätten, weil der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchzuführen sei.
Der Ausgleich entfalle nicht wegen Geringfügigkeit gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG. Nach dieser Vorschrift solle das Familiengericht einzelne Anrechte mit ...