Leitsatz
Der BGH hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage auseinanderzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine unbillige Härte bei der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs i.S.d. § 1587h Nr. 1 BGB vorliegt.
Sachverhalt
Die Ehe der Parteien wurde im Jahre 1982 rechtskräftig geschieden. Der zunächst aus dem Verbund abgetrennte Versorgungsausgleich wurde 1983 durchgeführt. Im Jahre 1988 wurde die Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach § 10a VAHRG auf Antrag des Ehemannes abgeändert. Nach Durchführung des Rentensplittings sowie des erweiterten Splittings wurde im Übrigen der Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
Die geschiedene Ehefrau beantragte die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ab 1.3.2001. Sie bezog eine gesetzliche Rente sowie eine Betriebsrente i.H.v. insgesamt 1.271,07 EUR bis zum 30.06.2001 und seit dem 1.7.2001 i.H.v. 1.337,54 EUR.
Der Ehemann war seit dem Jahre 1986 erneut verheiratet. Aus dieser Ehe waren drei in den Jahren 1987, 1990 und 1999 geborene Kinder hervorgegangen. Die zweite Ehefrau war nicht berufstätig und versorgte die Kinder und den Haushalt. Der Ehemann bezog zunächst bis zum 30.6.2002 eine Bruttobetriebsrente von 4.073,46 EUR und seit dem 1.7.2002 eine solche i.H.v. 4.310,46 EUR. Dies beruhte zum Teil auf einem nachehelichen "Karrieresprung". Ohne diesen Karrieresprung würde sich die Betriebsrente auf 3.064,00 EUR bzw. 3.242,00 EUR brutto belaufen.
Das AG - FamG - hat den Ehemann verpflichtet, ab dem 1.3.2001 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente i.H.v. 1.159,64 EUR zu zahlen und in soweit seinen Anspruch auf Betriebsrente abzutreten. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das OLG die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und den Ehemann zum Ausgleich seines betrieblichen Anrechts verpflichtet, an die Ehefrau für den Zeitraum 1.1.2003 bis einschließlich September 2004 insgesamt 5.250,00 EUR zuzüglich Zinsen und ab 1.10.2004 eine monatlich im Voraus fällige schuldrechtliche Ausgleichsrente i.H.v. 250,00 EUR zu zahlen sowie seinen Betriebsrentenanspruch i.H.d. ab 1.10.2004 geschuldeten Ausgleichsrente abzutreten. Dabei hat das OLG die Betriebsrente des Ehemannes nur insoweit berücksichtigt, als diese nicht auf seinem nachehelichen beruflichen Aufstieg beruht. Außerdem hat es den schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch der Ehefrau nach § 1587h BGB für 2001 und 2002 ausgeschlossen und ab 2003 herabgesetzt.
Hiergegen richtete sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau, mit der sie begehrte, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unbeschränkt durchzuführen. Mit seiner Anschlussbeschwerde wollte der Ehemann den völligen Ausschluss des Wertausgleichs wegen Unbilligkeit erreichen.
Die Rechtsmittel der Parteien führten zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.
Entscheidung
Der BGH hat in seiner Entscheidung ausgeführt, der schuldrechtliche Versorgungsausgleich verfolge grundsätzlich trotz seines unterhaltsähnlichen Charakters den Zweck, entsprechend dem güterrechtlichen Prinzip der Vermögensteilung die gleichberechtigte Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsanrechten zu gewährleisten. Eine Kürzung der Ausgleichsrente dürfe nur aus besonderen Gründen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse und unter Einbeziehung aller maßgeblichen Gesichtspunkte erfolgen. Eine unbillige Härte i.S.d. § 1587h Nr. 1 BGB liege nur dann vor, wenn im Einzelfall eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falls dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs einer dauerhaften gleichmäßigen Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Anwartschaften in unerträglicher Weise widerspreche (vgl. zu § 1587c BGB BGH v. 25.5.2005 - XII ZB 135/02, FamRZ 2005, 1238, 1239). Zwischen der unbilligen Härte i.S.d. § 1587h Nr. 1 BGB und der groben Unbilligkeit nach § 1587c BGB bestehe dabei kein gradueller Unterschied (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl., § 1587h Rz. 10; Soerge/Lipp BGB, 13. Aufl., § 1587h Rz. 6).
Ein Härtegrund nach § 1587h Nr. 1 BGB läge nicht bereits dann vor, wenn der Ausgleichspflichtige nicht leistungsfähig oder der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht angewiesen sei, weil seine Altersversorgung auf andere Weise hinreichend gesichert sei. Ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich sei nur dann nicht durchzuführen, wenn und soweit der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und aus seinem Vermögen bestreiten könne und die Gewährung der Ausgleichsrente für den Ausgleichspflichtigen, bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse, eine unbillige Härte bedeuten würde.
Dies sei immer dann der Fall, wenn nach Zahlung der Ausgleichsrente dem Pflichtigen nich...