Leitsatz
Die Parteien stritten um die Abänderung einer Verbundentscheidung zum Versorgungsausgleich.
Sie hatten am 29.3.1973 geheiratet und waren aufgrund eines am 19.6.1991 zugestellten Scheidungsantrages durch Verbundurteil vom 11.6.1992 geschieden worden. Im Verbund wurde auch der Versorgungsausgleich durchgeführt. Sowohl die im Jahre 1951 geborene Antragstellerin als auch der im Jahre 1943 geborene Antragsgegner waren im Zeitpunkt der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich aktive Beamte und hatten während der gesetzlichen Ehezeit vom 1.3.1973 bis zum 31.5.1991 ausschließlich beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften erworben.
Der Ehemann war als Oberamtsrat in einer Landesbehörde tätig, bis er im Jahre 1985 erstmals zum Mitglied eines Bezirksamtes in Berlin gewählt und unter Entlassung aus seinem bisherigen Dienstverhältnis zum Bezirksstadtrat ernannt wurde. Dieses Amt bekleidete er - nach seiner Wiederwahl im Jahre 1989 - auch am Ehezeitende, das in die bis zum Jahre 1995 laufende Wahlperiode fiel. Da der Ehemann bis zum Ablauf dieser Wahlperiode die erforderliche achtjährige Wartezeit für den Anspruch auf ein Ruhegehalt als Bezirksamtsmitglied nicht erreichen konnte, erteilte der Versorgungsträger zur Höhe der beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemannes im Erstverfahren eine Auskunft auf der Grundlage der Besoldung seines früheren Amtes als Oberamtsrat, deren Ehezeitanteil - nach Hochrechnung der gesamtruhegehaltfähigen Dienstzeit auf das Erreichen der allgemeinen Altersgrenze am 30.11.2008 - mit monatlich 1.950,48 DM - angegeben wurde.
Aufseiten der Ehefrau standen dem beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften gegenüber, deren Ehezeitanteil der Versorgungsträger mit 815,73 DM mitgeteilt hatte.
In der erstinstanzlichen Entscheidung wurde der Versorgungsausgleich auf der Grundlage dieser Auskünfte in der Weise geregelt, dass zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes zugunsten der Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 567,37 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, begründet wurden.
Der Ehemann wurde am 29.7.1992 als Mitglied des Bezirksamtes für eine weitere Wahlperiode wiedergewählt und am 13.12.1995 in den Ruhestand versetzt. Er bezog seither beamtenrechtliche Versorgungsbezüge als ehemaliger Bezirksstadtrat.
Die Ehefrau stellte am 18.2.1996 den Antrag, die Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Hinblick auf die geänderte Besoldung des Ehemannes abzuändern. Das erstinstanzliche Gericht holte neue Versorgungsauskünfte ein. Dabei ging es davon aus, dass die beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte des Ehemannes nunmehr nach der Besoldungsgruppe B4 zu bestimmen seien. Durch Beschluss vom 8.4.1997 änderte das erstinstanzliche Gericht die im Verbundurteil enthaltene Regelung zum Versorgungsausgleich dahingehend ab, dass zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 1.702,64 DM begründet wurden.
Gegen diese Entscheidung legte der Ehemann Beschwerde ein. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurde die Ehefrau wegen Dienstunfähigkeit am 30.6.1997 in den Ruhestand versetzt. Ein von ihr gestellter Antrag auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus den im Versorgungsausgleich erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften wurde von der Beteiligten zu 1) - der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - mit der Begründung abgelehnt, dass die Ehefrau in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit keine Pflichtbeitragszeiten im Umfang von drei Jahren aufzuweisen habe. Ein hiergegen gerichtetes sozialgerichtliches Verfahren blieb ohne Erfolg. Daraufhin beantragte die Ehefrau durch ein vom FamG an das Beschwerdegericht weitergeleitetes Schreiben vom 24.6.1999 "gemäß § 1587b Abs. 4 BGB" die "Rückübertragung der Rentenanwartschaften in die Beamtenversorgung".
Durch Beschluss vom 5.2.2001 änderte das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde dahingehend ab, dass zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemannes zugunsten der Ehefrau Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 1.507,87 DM begründet wurden.
Hiergegen richtete sich die vom Beschwerdegericht zugelassene weitere Beschwerde beider Parteien. Nach Rücknahme seiner Beschwerde hat der Ehemann sich dem Rechtsmittel der Ehefrau angeschlossen. Sie erstrebte mit ihrer Beschwerde eine anderweitige Regelung des Versorgungsausgleichs nach § 1587b Abs. 4 BGB, während sich der Ehemann mit der Anschlussbeschwerde dagegen wandte, dass das Beschwerdegericht ebenso wie das erstinstanzliche Gericht im Abänderungsverfahren seine Versorgungsbezüge als ehemaliger Bezirksstadtrat nach der Besoldungsgruppe B4 in den Wertausgleich eingestellt hat.
Die zulässigen Rechtsmittel führten zur Aufhebung der angefochtenen Entschei...