Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine nicht unerhebliche Beitragszahlung unter Gestattung von Ratenzahlungen dem Ausgleichspflichtigen im Rahmen des Versorgungsausgleichs zugemutet werden kann.
Sachverhalt
Die im Jahre 1982 geschlossene Ehe der Parteien war durch Urteil des FamG vom 10.7.2009 geschieden worden. In seiner Entscheidung zum Versorgungsausgleich hatte das FamG einen von dem Antragsteller ausgleichspflichtigen Betrag i.H.v. 740,20 EUR ermittelt und gemäß § 1587 Abs. 1 BGB durch Splitting Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 429,08 EUR und durch erweitertes Splitting Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 49,70 EUR übertragen. Hinsichtlich des danach verbleibenden Ausgleichsbetrages i.H.v. monatlich 261,42 EUR hatte das FamG nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG angeordnet, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich wegen der geschuldeten Begründung einer Beitragszahlung i.H.v. 59.575,61 EUR vorbehalten bleibe.
Den Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs hat das FamG damit begründet, dass dem Antragsteller eine Beitragsentrichtung i.H.v. 59.575,61 EUR nicht zumutbar sei. Eine Verpflichtung zur Beitragszahlung sei in der Regel zu verneinen, wenn der Ausgleichspflichtige hierdurch außerstande gesetzt werde, sich angemessen selbst zu unterhalten oder seinen gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. Mit Blick auf das dem Antragsteller zur Verfügung stehende Nettoeinkommen aus seiner Geschäftsführertätigkeit sowie die von ihm aufzubringenden Unterhaltszahlungen verblieben ihm nur noch ca. 1.300,00 EUR monatlich, wovon er noch Krankenversicherung und Altersvorsorge bestreite. Bei dieser Sachlage komme eine Beitragszahlung in genannter Höhe für ihn nicht in Betracht.
Mit ihrer Beschwerde stellte die Antragsgegnerin diese Regelung zur Überprüfung. Sie vertrat die Auffassung, dass das FamG zu Unrecht davon ausgehe, dass dem Antragsteller die Beitragsentrichtung unzumutbar sei.
Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts und kam zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller über kein verwertbares Vermögen (Vermögensstamm) verfüge, das es ihm erlaube, der Verpflichtung zur Beitragsentrichtung nachzukommen.
Dabei könne unentschieden bleiben, ob ein Zugriff auf den Vermögensstamm gänzlich ausgeschlossen oder - wovon der BGH ausgehe - grundsätzlich möglich sei (Urt. v. 9.10.1996 - XII ZB 188/94 -, a.a.O.). Der BGH habe in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass es auf die Umstände des Einzelfalls ankomme. Keine Bedenken gegen eine Beitragsentrichtung durch Zugriff auf das Vermögen bestünden bei guten Vermögensverhältnissen, wenn ausreichendes Kapital vorhanden sei, das weder zur Absicherung der eigenen angemessenen Alterssicherung des Verpflichteten bestimmt sei, noch dem Erwerb einer Immobilie zu Wohnzwecken dienen solle.
Allerdings sei der Verpflichtete nicht gehalten, überwiegende Teile eines ihm gebührenden Zugewinns oder eines sonstigen ihm nach der Auseinandersetzung verbliebenen Vermögens aufzugeben (BGH, a.a.O.; hierzu auch Staudinger/Schlosser, a.a.O., m.z.w.N.; Bregger, a.a.O.; Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O.; KG FamRZ 2002, 467; OLG Braunschweig FamRZ 1997, 615).
So liege der Fall hier.
Auf der Grundlage des im Beschwerdeverfahren darstellenden Sach- und Streitstandes sei davon auszugehen, dass der Antragsteller, wie vom FamG unangefochten festgestellt, über Sparguthaben im Wert von 23.252,26 EUR und 5.551,89 EUR verfüge. Diese Sparguthaben resultieren aus der Anlage der nach der Vermögensauseinandersetzung dem Antragsteller zustehenden Ersparnisse, über die die Parteien zum Zeitpunkt der Trennung verfügten.
Weiterhin existiere ein Privatdarlehen des Antragstellers i.H.v. 70.000,00 EUR, das er der von ihm am 12.12.2003 gegründeten Firma im Dezember 2006 gewährt hatte.
Ein Rückgriff auf die vorgenannten Vermögenswerte komme mit Blick auf die Auseinandersetzungsvereinbarung der Parteien nicht in Betracht. Diese Vermögenswerte habe der Antragsteller, wie dies der privatschriftlichen Trennungs- und Auseinandersetzungsvereinbarung unzweifelhaft zu entnehmen sei, im Zuge der güterrechtlichen Auseinandersetzung erhalten. Würde man ihn verpflichten, die Beitragsentrichtung aus diesen Vermögenswerten zu realisieren, müsse er überwiegende Teile des ihm im Zuge der güterrechtlichen Vermögensauseinandersetzung verbliebenen Vermögens aufgeben. Dies sei ihm, der auf den Bestand der getroffenen güterrechtlichen Vereinbarung habe vertrauen dürfen, nicht zumutbar.
Link zur Entscheidung
Saarländisches OLG, Urteil vom 26.05.2010, 9 UF 93/09