Leitsatz
Anlässlich des Ehescheidungsverfahrens war von dem AG auch der Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Die Antragstellerin hatte während der Ehezeit vom 1.9.1986 bis zum 30.11.1998 angleichungsdynamische Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 246,08 EUR und der Antragsgegner angleichungsdynamische Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 183,11 EUR erworben. Ferner hatte er nichtangleichungsdynamische Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 6,44 EUR erworben.
Auf der Grundlage dieser Zahlen wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt.
Hiergegen legte der Rentenversicherungsträger als Beteiligte zu 1) Beschwerde ein. Das Rechtsmittel war in vollem Umfang erfolgreich.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, das AG habe unzutreffend den Versorgungsausgleich bereits jetzt durchgeführt. Das Verfahren sei auszusetzen.
Im Hinblick auf die eingeholten Auskünfte sei erkennbar die Antragstellerin ausgleichspflichtig. Zwar sei sie Rentenbezieherin, gleichwohl sei der Leistungsfall nicht gegeben, da sie das Rentnerprivileg des § 101 Abs. 1 SGB VI schütze. Beziehe der Ausgleichsverpflichtete - hier die Antragstellerin - eine Leistung der Altersversorgung und sei diese aufgrund des Rentnerprivilegs des § 101 Abs. 3 SGB VI, des Pensionärsprivilegs nach § 57 Abs. 1 S. 2 BeamtVG, des Unterhaltsprivileges nach § 5 VAHRG oder nach den maßgebenden Vorschriften des Versorgungssystems noch nicht zu kürzen, liege keine tatsächliche Auswirkung vor (OLG Naumburg FamRZ 2003, 40 (Ls); OLG Brandenburg FamRZ 1998, 1441 m. Anm. Kemnade; OLG Nürnberg FamRZ 1995, 1362; Rotax/Vogel Teil 10 Rz. 1191, 1195; AnwK-BGB/Rehbein, § 2 VAÜG Rz. 10; Hoppenz/Triebs, § 2 VAÜG Rz. 8; Götsche, jurisPR-FamR 17/2006 Anm. 3).
Es komme allein darauf an, ob der ausgleichsberechtigte Antragsgegner Rentenbezieher sei. Dies sei jedenfalls derzeit nicht der Fall. Eine ihm vormals gewährte befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung werde seit September 2006 mangels Weiterbewilligung nicht mehr gezahlt. Dass das Rentenverfahren aufgrund von Rechtsmitteln des Antragsgegners noch nicht abgeschlossen sei, spiele keine Rolle, da es für die Frage der tatsächlichen Auswirkung i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG auf den tatsächlichen Bezug der Rente ankomme.
Das Verfahren zum Versorgungsausgleich sei daher gem. § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG zwingend auszusetzen.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 25.06.2007, 9 UF 68/07