Leitsatz
Die Parteien waren seit dem Jahre 1984 verheiratet. Die Ehefrau war am 8.10.1940, der Ehemann am 5.2.1943 geboren. Der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 6.1.2000 zugestellt. Beide Parteien hatten während der Ehezeit Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Darüber hinaus hatten beide Parteien während der Ehezeit Anwartschaften auf ein Ruhegehalt von der B. GmbH & Co. KG erworben, an der sie als Gesellschafter beteiligt waren. Die Antragstellerin war zusätzlich Geschäftsführerin der persönlich haftenden Gesellschafterin. Zur Höhe war ursprünglich mit Pensionsverträgen vom 6.12.1982 für beide Parteien ein Ruhegehalt i.H.v. 1.100,00 DM monatlich mit einer Dynamisierung um 10 % alle zwei Jahre vereinbart worden. Mit weiteren Verträgen vom 1.12.1989 wurden die Ruhegehälter jeweils um 2.500,00 DM erhöht. Nach dem Ende der Ehezeit wurde das Arbeitsverhältnis der Antragstellerin bei der GmbH mit Aufhebungsvertrag vom 9.11.2000 zum 31.12.2000 aufgehoben. Zugleich wurde hinsichtlich des zugesagten Ruhegehalts vereinbart, dass der Antragstellerin aus der betrieblichen Altersversorgung der Gesellschaft eine Betriebsrente ungekürzt zusteht und diese mit Eintritt des Versicherungsfalles (Erreichung des 60. bzw. 65. Lebensjahres) an sie ungekürzt ausgezahlt werden sollte.
Die Antragstellerin vollendete im Oktober 2000 das 60. Lebensjahr und bezog seit Januar 2001 von der B. GmbH & Co. KG (Beteiligte zu 3)) ihr Ruhegehalt. Mit rechtskräftigem Urteil des OLG Frankfurt vom 19.12.2002 war ihr ein Anspruch auf Ruhegehalt für die Monate Juli und August 2001 in Höhe der ungekürzt zugesagten Beträge zzgl. einer Dynamisierung um 10 % alle zwei Jahre seit der jeweiligen Zusage zugesprochen worden. Mit rechtskräftigem Urteil vom 30.10.2003 hat das LG einen Antrag der B. GmbH & Co. KG (Beteiligte zu 3) auf Feststellung, dass sie der Antragstellerin aus den Pensionsverträgen ab September 2001 monatlich nicht mehr als 3.154,60 EUR schulde, zurückgewiesen, weil ein Ruhegehalt auf der Grundlage einer Dynamisierung seit den Zusagen geschuldet sei.
Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezog die Antragstellerin seit November 2005.
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich hatte die Antragstellerin Beschwerde eingelegt, die vom OLG zurückgewiesen worden war.
Gegen diese Entscheidung wandte sie sich mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. Sie griff die zeitratierliche Berechnung des Ehezeitanteils ihres Ruhegehalts an und begehrte eine Erhöhung des durchzuführenden Versorgungausgleichs auf monatlich 396,94 EUR.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Die Rechtsbeschwerde hatte in der Sache keinen Erfolg.
Nach Auffassung des BGH hatte das Beschwerdegericht zu Recht den Ehezeitanteil der betrieblichen Versorgung beider Parteien nach § 1587a Abs. 2 Nr. 4b BGB zeitratierlich bemessen.
Die sich aus den Pensionsverträgen der Parteien ergebenden Zusatzversorgungen seien nicht als betriebliche Altersversorgungen i.S.d. § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB zu qualifizieren, zumal sie im Wesentlichen auf die Gesellschafterstellung der Parteien an der weiteren Beteiligten zu 3) beruhten. § 1587 Abs. 1 S. 2 BGB stehe einer Einbeziehung in den Versorgungsausgleich nicht entgegen, da die Anrechte, wenn nicht durch Arbeit, so doch auf jeden Fall mit Hilfe des Vermögens in Form der gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen an dem Unternehmen erworben worden seien. Für solche nicht unter die betriebliche Altersversorgung fallenden Anrechte sei der Ehezeitanteil nach § 1587a Abs. 2 Nr. 4 BGB zu bemessen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin seinerzeit auch Geschäftsführerin gewesen sei (BGH v. 13.1.1993 - XII ZB 75/89, MDR 1993, 876 = FamRZ 1993,684, 686).
Da sich die Zusatzversorgung der Parteien weder ausschließlich zeitabhängig noch in Bruchteilen der Beiträge noch entsprechend der Regeln der gesetzlichen Rentenversicherung bemesse, sei der Ehezeitanteil nach § 1587a Abs. 2 Nr. 4b BGB zeitratierlich zu ermitteln.
Zu Recht habe das Beschwerdegericht die Ehezeitanteile der jeweiligen Teilbeträge der Zusatzversorgungen der Parteien getrennt ermittelt. Die jeweiligen Versorgungsteile seien zeitlich versetzt zugesagt worden, was auf die zeitratierliche Berechnung des jeweiligen Ehezeitanteil Auswirkungen habe.
Der Rechtsbeschwerde müsse auch insoweit der Erfolg versagt bleiben, als sie sich gegen die vom OLG vorgenommene Berechnung der ehezeitlich erworbenen Anteile der Zusatzversorgungen beider Parteien wende.
Nach § 1587a Abs. 2 Nr. 4b BGB sei der Ehezeitanteil dieser Versorgungen nach der gleichen - Gesamtzeit bezogenen - Berechnungsmethode zu ermitteln wie bei der Beamtenversorgung oder der betrieblichen Altersversorgung. Dabei sei grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Versorgungsberechtigter, der die Zusatzrente noch nicht beziehe, bis zur satzungsgemäßen oder vereinbarten Altersgrenze dem Versorgungswerk angehören werde.
Entsprechend habe das Beschwer...