Leitsatz
Das erstinstanzliche Gericht hatte durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es den Wertunterschied zwischen den Anwartschaften des Ehemannes aus gesetzlicher Rentenversicherung und den Anwartschaften der Ehefrau aus Beamtenversorgung durch Übertragung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Ehefrau hälftig ausgeglichen. Hinsichtlich der Anwartschaften des Ehemannes aus betrieblicher Altersversorgung gegenüber der späteren Beschwerdeführerin hat das erstinstanzliche Gericht die Parteien auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen. Zur Begründung hat es angeführt, die Anwartschaften seien noch unverfallbar.
Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde erstrebte die Beschwerdeführerin einen Ausgleich der Anwartschaften des Ehemannes aus betrieblicher Altersversorgung im Wege der Realteilung.
Das Rechtsmittel hatte Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Beschwerde für zulässig und auch begründet. Die Beschwerdeführerin werde durch die Nichtdurchführung der Realteilung in ihren Rechten gem. § 20 FGG beeinträchtigt, da sie bei einem späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Ansprüchen der Ehefrau aus verlängertem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ausgesetzt sein könne (BGH v. 27.8.2003 - XII ZB 33/00, BGHReport 2003, 1330 = FamRZ 2003, 1738 [1740]). Das OLG hatte das Gutachten eines Sachverständigen wegen der durchzuführenden Realteilung eingeholt. Der Sachverständige hatte ausgeführt, dass der Ehemann zwar aus dem Arbeitsverhältnis zum 31.5.1999 ausgeschieden sei, dass die Versicherung jedoch von dem Folgearbeitgeber, unverändert fortgeführt wurde, so dass von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen sei, dessen Dauer die Mindestzeit für den Eintritt der Unverfallbarkeit nach dem Betriebsrentengesetz übersteige. Von daher sei davon auszugehen, dass die Anwartschaften des Ehemannes bei der Beschwerdeführerin unverfallbar seien.
Die maßgebliche Versorgungsordnung sehe eine Realteilung vor, deren Voraussetzungen erfüllt seien, so dass ein Ausgleich der Anwartschaften gegenüber der Beschwerdeführerin durch Realteilung durchzuführen sei.
Hinsichtlich der Höhe des Ausgleichsbetrages habe der Sachverständige zwei Berechnungsmethoden aufgezeigt, da die Tarifbedingungen bei der Beschwerdeführerin sich zum 1.1.2004 geändert hatten. Das OLG schloss sich der Alternativberechnung des Sachverständigen an, da die nach Ehezeitende erfolgte Tarifänderung nicht die bis zum 31.12.2003 erworbenen Anwartschaften erfasse.
Link zur Entscheidung
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.06.2006, 6 UF 225/05