Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob für ein Versorgungsausgleichsverfahren auch dann ein Gegenstandswert festzusetzen ist, wenn Anträge auf Durchführung des Versorgungsausgleichs von den Beteiligten nicht gestellt worden sind.
Sachverhalt
Die Parteien hatten am 11.12.2008 geheiratet und lebten seit Anfang Januar 2009 voneinander getrennt. Mit Schriftsatz vom 15.10.2009 hat die Antragstellerin die Ehescheidung begehrt. Mit Verfügung vom 3.11.2009 hat das AG auf die Regelung des § 3 Abs. 3 VersAusglG hingewiesen. Daraufhin teilten beide Parteien mit, dass kein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gestellt werde.
Das AG hat daraufhin mit Beschluss vom 15.12.2009 den Gegenstandswert lediglich für die Ehescheidung festgesetzt, die Ehe der Parteien geschieden und unter 2. des Ehescheidungsbeschlusses aufgeführt: "Der Versorgungsausgleich findet nicht statt".
Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin haben gegen die unterbliebene Festsetzung eines Streitwertes für den Versorgungsausgleich Beschwerde aus eigenem Recht eingelegt und beantragt, den Streitwert insoweit auf 1.590,00 EUR festzusetzen.
Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem OLG vorgelegt.
Entscheidung
Das OLG hielt die Beschwerde für begründet.
Das AG habe zu Recht darauf hingewiesen, dass die Festsetzung eines Gegenstandswertes nur nach § 50 FamGKG erfolgen könne, dessen Voraussetzungen erfüllt seien.
Der Gesetzgeber habe im Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs klargestellt, dass ein Versorgungsausgleichsverfahren i.S.v. § 48 VersAusglG eingeleitet werde, wenn der Scheidungsantrag bei Gericht anhängig gemacht worden und der Versorgungsausgleich von Amts wegen im Verbund mit der Scheidungssache durchzuführen sei. Hierbei werde auf § 137 FamFG ausdrücklich Bezug genommen. Gemäß § 138 Abs. 2 FamFG sei in diesem Fall demnach auch ohne Antrag bereits ein Versorgungsausgleichsverfahren prozessrechtlich eingeleitet worden. Aus der weiteren Begründung zu § 48 FamFG ergebe sich, dass insoweit lediglich zwischen den Verfahren gemäß § 137 Abs. 2 FamFG und isolierten Verfahren unterschieden worden sei.
Es sei daher zwischen Einleitung und der materiell-rechtlichen Durchführung eines Versorgungsausgleichs zu unterscheiden. Letzteres sei von dem hier nicht gestellten Antrag abhängig, verhindere aber denknotwendig nicht mehr die bereits erfolgte Einleitung des Verfahrens. Die Differenzierung zwischen der verfahrensrechtlichen Behandlung sowie der materiell-rechtlichen Bewertung rechtfertige sich auch dadurch, dass das FamFG die prozessualen Regelungen treffe. Die Annahme eines bereits von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens begegne im Ergebnis auch nicht anderweitigen Bedenken, weil sowohl das Gericht als auch die beteiligten Ehepartner im Rahmen einer Vorprüfung zu bedenken hätten, ob § 3 VersAusglG zu beachten sei und die Parteien zusätzlich die Folgen einer unterbliebenen Antragstellung überdenken und abschätzen müssten.
Im Hinblick auf die genannten systematischen Gesichtspunkte sowie den eindeutigen gesetzgeberischen Willen sei auch für den Versorgungsausgleich einen Gegenstandswert festzusetzen, obgleich es letztendlich materiell-rechtlich zu dessen Durchführung nicht gekommen sei.
Link zur Entscheidung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.06.2010, II-7 WF 10/10