Normenkette

§ 47 WEG

 

Kommentar

Es erscheint angemessen, dass derjenige, der ein unzulässiges Rechtsmittel nach Abweisung eines Prozesskostenhilfeantrages mangels hinreichender Erfolgsaussicht auch in sachlicher Einsicht erst nach Gegenvorstellungen und längerer Überlegungszeit zurücknimmt, die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 05.10.1995, 2Z BR 59/95)

Zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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