Normenkette

§ 47 WEG

 

Kommentar

1. Wer ein Rechtsmittel zurücknimmt, hat grundsätzlich die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Eine andere Kostenentscheidung kann dann angemessen sein, wenn die Zurücknahme auf der vom Gericht dem Beschwerdeführer vermittelten Einsicht von der Erfolglosigkeit seines Rechtsmittels beruht.

2. Nimmt der Rechtsmittelführer bei einer klaren Rechtsfrage unzulässige Vornahme einer baulichen Veränderung (ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer) sein Rechtsmittel erst nach einer hierzu erbetenen Überlegungszeit aufgrund eines Hinweises des Gerichts auf die Erfolglosigkeit seines Rechtsmittels zurück, so verbleibt es in der Regel dabei, dass er die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu tragen hat.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 27.07.1995, 2Z BR 60/95)

Zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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