Leitsatz

Verspätete Vorlage von Wirtschaftsplänen und Abrechnungen sowie unterlassene rechtzeitige Versammlungseinberufungen als wichtiger Abberufungsgrund des Verwalters

 

Normenkette

§ 26 WEG

 

Kommentar

Eine nicht fristgerechte Vorlage von Wirtschaftsplänen und Jahresabrechnungen sowie die unterlassene Einberufung von Eigentümerversammlungen kann die außerordentliche Abberufung eines Verwalters rechtfertigen, wenn aufgrund sonstiger Umstände der Schluss nahe liegt, der Verwalter werde zu einer ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Verpflichtungen auch zukünftig nicht in der Lage sein (vgl. insoweit BGH, NJW 2002, 3420). Der hier bereits am 1.4.1999 bestellte Verwalter hatte pflichtwidrig erstmals am 17.5.2001 eine Eigentümerversammlung abgehalten und sich mit der Übernahme der Verwaltung offensichtlich in personeller Hinsicht total übernommen. Weiterhin war von pflichtwidriger Abrechnungspraxis und insbesondere Vermischung von Miet- und Wohngeldern auszugehen, so dass die Funktionsfähigkeit der Verwaltung als fragwürdig erscheinen müsste.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 03.12.2003, 2Z BR 202/03

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