Leitsatz
Die Parteien waren Eheleute. Der Ehemann war deutscher Staatsangehöriger, die Ehefrau hatte die rumänische Staatsangehörigkeit. Ihre Ehe wurde am 7.6.1984 in Rumänien geschlossen. Zum Zeitpunkt der Eheschließung lebte der Ehemann in Nigeria, die Ehefrau in Rumänien. Im November 1984 zog sie zu ihrem Ehemann nach Nigeria, wo das Ehepaar die nächsten Jahre bis zur Trennung im Jahre 1998 zusammenlebte.
Der Vater der Ehefrau war als Vertriebener nach Art. 116 GG anerkannt. Nach der Scheidung der Ehe ihrer Eltern blieb die Ehefrau bei ihrer Mutter und lebte nicht in einem deutschen Umfeld. Von Nigeria aus ging sie zum Studium in die USA. Mit Unterstützung ihres Ehemannes bemühte sie sich um eine Einbürgerung in Deutschland, wo sie inzwischen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Bei dem für sie zuständigen FamG klagte sie auf güterrechtlichen Ausgleich nach deutschem Recht und machte zur Vorbereitung Auskunftsansprüche geltend.
Das AG hat ihren Auskunftsanspruch im Ergebnis nach deutschem Recht beurteilt. Hiergegen wandte sich der Ehemann mit seiner Berufung.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des KG war auf die güterrechtlichen Rechtsbeziehungen der Eheleute, die keinen Ehevertrag geschlossen hatten, deutsches Recht anzuwenden, wobei sich das KG insoweit - anders als das AG - nicht auf Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB berief.
Besonders enge Verbindungen der Eheleute nach Deutschland hätten nach 1984 nicht bestanden. Dieser frühe Zeitpunkt sei jedoch maßgeblich, weil eheliches Güterrecht mit der Eheschließung festgelegt und damit unwandelbar sei, wenn die Parteien durch eigene Rechtswahl Änderungen herbeiführten. Häufige Kontakte zur deutschen Gemeinschaft in Nigeria, die für eine gemeinsame Verbundenheit zu einem Recht sprechen könnten, seien nicht ausreichend vorgetragen und von dem Ehemann im Übrigen bestritten.
Die Ehefrau habe ihre Einbürgerung erstrebt, nachdem sie in die USA gegangen war. Zu diesem Zeitpunkt habe sie von dem Ehemann bereits getrennt gelebt. Sie habe die deutsche Sprache erlernt, ohne "soziale Bindungen" zur Bundesrepublik herzustellen. 1984 habe sie zwar zu ihrem späteren Ehemann nach Nigeria ziehen wollen. Tatsächlich sei es zu einem Zusammenzug jedoch erst einige Jahre später gekommen, so dass die "engsten Beziehungen" beider Ehepartner zum Recht von Nigeria bestünden. Verweise deutsches IPR auf ausländisches Recht, sei dortiges IPR gem. Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB einbezogen.
Rück- und Weiterverweisungen werde nur dann nicht gefolgt, wenn auf diesem Wege die Verweisungsregelungen des deutsches Recht in ihr Gegenteil verkehrt würden. Dabei lägen die Voraussetzungen bei einer Anknüpfung über die engste Beziehung zu einem Recht nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB nicht immer schon und von vornherein vor. In Nigeria würden für die familienrechtlichen Rechtsbeziehungen der Parteien teilweise Gesetze bestimmend, die noch aus der Kolonialzeit stammten und teilweise Regeln, die nach der Unabhängigkeit ergangen seien. Die Ehe begründe keine eigenständige güterrechtliche Verbindung unter den Ehegatten, so dass notwendig auch eigene Kollisionsbestimmungen für diesen Bereich fehlten. Im Übrigen habe Nigeria englisches IPR übernommen. Aus der Zuständigkeit der eigenen Gerichte ergebe sich so die Anwendung eigenen Rechts als lex fori. Daraus folge, dass deutsche Gerichte, wenn sie für die Sachentscheidung international zuständig seien, deutsches Recht als ihre lex fori heranzuziehen hätten. Aus diesem Grunde habe der Ehemann die verlangten Auskünfte gem. § 1379 BGB zu erteilen, da er Zugewinnausgleich schulde.
Link zur Entscheidung
KG Berlin, Urteil vom 20.12.2006, 3 UF 59/06