Normenkette

§ 23 WEG, § 25 WEG

 

Kommentar

Ein Eigentümerbeschluss ist nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, wenn bei einer Mehrhausanlage über einzelne Maßnahmen, die nur ein Haus betreffen, alle Wohnungseigentümer abgestimmt haben. Selbst bei einem beschlossenen oder vereinbarten Stimmrechtsausschluss von einer Abstimmungsmaßnahme nicht betroffener Eigentümer liegt bei Beschlussfassung aller Eigentümer kein Verstoß gegen zwingende Rechtsvorschriften vor. Gruppenstimmrechte (vgl. BayObLG Z 1975, 177/180; 1983, 314/323) sind nicht aus zwingendem Recht abgeleitet, also abdingbar und im Übrigen auf eng umgrenzte Ausnahmefälle beschränkt. Ein unangefochtener Beschluss [sog. Zitterbeschluss] aller Eigentümer führt auch zur Bindungswirkung aller Eigentümer.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 30.10.1990, BReg 2 Z 107/90)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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