Normenkette

§ 16 Abs. 1 WEG, § 21 Abs. 3 WEG, § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG, § 742 BGB, § 743 Abs. 1 BGB

 

Kommentar

Schreibt die Gemeinschaftsordnung die Verpachtung der gesamten aus einer Betriebseinheit und Appartements bestehenden Hotelanlage an denselben Pächter vor, so besteht für die Verteilung des Gesamtpachtzinses auf die einzelnen Wohnungseigentümer die sonst gegebene Zuständigkeit bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Maßgebend für die Zinsverteilung ist vorbehaltlich einer anderen Regelung in der Gemeinschaftsordnung die Größe der Miteigentumsanteile.

Gegenstand des Pachtvertrages war hier die Verpachtung des Gemeinschaftseigentums und auch der Sondereigentumsrechte. Mehrheitsbeschlußfassung ist insoweit möglich, auch wenn die Beschlußfassung Sondereigentumsrechte betrifft, weil in diesem Ausnahmefall eine Trennung der beiden Bereiche nicht durchführbar ist; eine Verpachtung nur des gemeinschaftlichen Eigentums wäre auch ohne gleichzeitige Verpachtung von Sondereigentum nicht möglich.

Hat die Gemeinschaftsordnung lediglich in Abweichung zu § 16 Abs. 2 WEG bestimmt, daß Kosten und Lasten des Gemeinschaftseigentums nach Wohn- und Nutzfläche zu verteilen seien, bedeutet dies nicht die Anwendung des gleichen Verteilungsmaßstabes für § 16 Abs. 1 WEG (Nutzungen). Insoweit muß es bei einer Verteilung des Zinses nach Miteigentumsanteilen verbleiben, was sich auch der grundlegenden Bestimmung des § 742 Abs. 1 BGB entnehmen läßt. Ein dem entgegenstehender Eigentümermehrheitsbeschluß kann insoweit keinen Bestand haben.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 26.06.1991, BReg 2 Z 57/91).

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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