Leitsatz

  • Aufzugskosten sind grundsätzlich von allen Eigentümern zu tragen und rechtfertigen insoweit keinen Anspruch auf Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels

    Korrekte Zustellung an den Eigentümer-Verwalter und wirksame Rechtsmittel-Einlegung

 

Normenkette

§ 10 Abs. 1 WEG, § 16 Abs. 2 WEG, § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG, § 16 Abs. 2 FGG, § 187 ZPO

 

Kommentar

1. Verfügt in einer Mehrhausanlage nur ein Teil der Häuser über einen Aufzug, so sind gleichwohl die Aufzugskosten auf alle Eigentümer umzulegen, wenn nicht eine andere Kostenverteilung klar und eindeutig vereinbart ist (vgl. bereits BGHZ 92, 18/21; 121, 236/239; BayObLG, NZM 98, 775).

Ein Anspruch auf Änderung oder Ergänzung der Gemeinschaftsordnung kann ausnahmsweise nur dann bestehen, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an der geltenden Regelung als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen, wobei hier ein strenger Maßstab anzulegen ist (h.M.). Ein Anspruch kommt dabei nicht nur bei einer nachträglichen wesentlichen Veränderung der für die Regelung maßgebenden Umstände in Betracht, sondern auch dann, wenn sich die Regelung (insbesondere über die Verteilung der Kosten und Lasten) als von Anfang an verfehlt erweist. Überdies müsste eine sachlich nicht gerechtfertigte Mehrbelastung eine bestimmte Grenze übersteigen (Änderungsanspruchsberechtigung wurde vorliegend verneint).

2. Ist der Verwalter persönlich oder als Eigentümer an einem WE-Verfahren beteiligt, so ist eine Zustellung, die über ihn als Zustellungsvertreter an Wohnungseigentümer bewirkt werden soll, nur dann wirksam, wenn sich aus der Adressierung oder aus der zugestellten Ausfertigung ergibt, dass an ihn (auch) als Zustellungsvertreter im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG zugestellt wird. Der Zustellungsmangel wird auch dann nicht geheilt, wenn Abschriften oder Fotokopien des zuzustellenden Schriftstücks allen Wohnungseigentümern zugegangen sind.

3. Ist zweifelhaft, ob ein Rechtsmittel wirksam eingelegt ist, nimmt aber der Rechtsmittelführer noch innerhalb der Rechtsmittelfrist in der "Begründung" des Rechtsmittels auf dessen Einlegung Bezug, so kann darin die wirksame Einlegung des Rechtsmittels gesehen werden.

4. Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Geschäftswert der Rechtsbeschwerdeinstanz von DM 5.000.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 18.05.1999, 2Z BR 1/99)

zu Gruppe 5:  Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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