Leitsatz (redaktionell)
1. Ist der Verwalter persönlich oder als Eigentümer an einem Wohnungseigentumsverfahren beteiligt, so ist eine Zustellung, die über ihn als Zustellungsvertreter an Wohnungseigentümer bewirkt werden soll, nur dann wirksam, wenn sich aus der Adressierung oder aus der zugestellten Ausfertigung ergibt, daß an ihn (auch) als Zustellervertreter zugestellt wird.
Der Zustellungsmangel wird auch dann nicht geheilt, wenn Abschriften oder Fotokopien des zuzustellenden Schriftstücks allen Wohnungseigentümern zugegangen sind.
2. Ist zweifelhaft, ob ein Rechtsmittel wirksam eingelegt ist, nimmt aber der Rechtsmittelführer noch innerhalb der Rechtsmittelfrist in der "Begründung" des Rechtsmittels auf dessen Einlegung Bezug, so kann darin die wirksame Einlegung des Rechtsmittels gesehen werden.
3. Verfügt in einer Mehrhausanlage nur ein Teil der Häuser über einen Aufzug, so sind gleichwohl die Aufzugskosten auf alle Wohnungseigentümer umzulegen, wenn nicht eine andere Kostenverteilung klar und eindeutig vereinbart ist.
4. Zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Abänderung des gesetzlichen oder des vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel.
Normenkette
WEG § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 2, § 27 Abs. 2 Nr. 3; FGG § 16 Abs. 2; ZPO § 187
Verfahrensgang
LG Aschaffenburg (Entscheidung vom 01.12.1998; Aktenzeichen 1 T 13/98) |
AG Aschaffenburg (Entscheidung vom 01.12.1998; Aktenzeichen 4 UR II 20/97) |
Fundstellen
Haufe-Index 541846 |
BayObLGR 1999, 85 |
NZM 1999, 850 |
WuM 2001, 88 |
IPuR 1999, 39 |
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